Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes: Rechtlicher Hinweis auf eine Veränderung der Sachlage
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen wegen schwerer sexueller Missbrauchs eines Kindes ein und rügte, das Gericht habe ihn nicht darüber informiert, dass statt angeklagtem Oralverkehr im Urteil Handverkehr festgestellt worden sei. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil das Unterlassen des Hinweises keinen entscheidungserheblichen Nachteil für die Verteidigung ergab. Die betroffenen Vorwürfe bildeten nur einen geringen Ausschnitt der übrigen, auf der Aussage der Nebenklägerin beruhenden Vorwürfe.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen als unbegründet verworfen; das Unterlassen des Hinweises auf die Änderung der konkreten sexuellen Handlung begründete keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist nur dann erfolgreich, wenn das Unterlassen des Hinweises dem Revidenten einen entscheidungserheblichen Nachteil verschafft hat.
Nach der Gesetzesänderung vom 24. August 2017 kann es genügen, dass der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung konkludent über eine Änderung der Sachlage informiert wird, sodass ein gesonderter Revisionsvortrag hierüber nicht in jedem Fall erforderlich ist.
Trifft die unterlassene Hinweiserteilung lediglich einen geringen Teil der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe und bleiben die zentralen Anschuldigungen unberührt, so ist typischerweise nicht ersichtlich, welche andere Verteidigungsstrategie der Angeklagte hätte wählen können.
Die Überzeugungsbildung des Gerichts kann maßgeblich auf der Glaubhaftigkeit einer Nebenklägerin beruhen; ein substantiierter Vortrag, dass die fehlende Hinweiserteilung die Verteidigung tatsächlich beeinflusst hätte, ist erforderlich, um einen Revisionsgrund zu begründen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 25. November 2020, Az: 51 KLs 2/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe in den Fällen 5 bis 9 der Anklage (Fälle 3.1 bis 3.5 der Urteilsgründe) gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO verstoßen, weil es ihn zwar auf die Änderung der rechtlichen Bewertung (§ 176 Abs. 1 StGB aF anstelle von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF), nicht aber darauf hingewiesen habe, dass als sexuelle Handlung anstelle eines Oralverkehrs zum Nachteil des geschädigten Kindes (so die zugelassene Anklage) ein Handverkehr (so die Feststellungen im Urteil) in Betracht komme, hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat offenlassen, ob bei einer Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (BGBl. I. S. 3202) - wie schon nach alter Rechtslage - auch dazu vorgetragen werden muss, ob der Revident über die Änderung der Sachlage bereits durch den Gang der Hauptverhandlung zuverlässig unterrichtet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239 mwN), oder ob - wozu der Senat neigt - ein derartiger Revisionsvortrag nach der Gesetzesänderung nicht mehr gefordert werden kann, weil eine konkludente Information aus dem Gang der Hauptverhandlung heraus die Hinweispflicht nicht (mehr) entfallen lässt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 − 3 StR 206/18, NStZ 2019, 236 Rn. 15 [nicht tragend]; Beschluss vom 6. Dezember 2018 − 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747 Rn. 19 mwN). Denn der Senat vermag auszuschließen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm diese Veränderung der tatsächlichen Umstände bekannt gemacht worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 − 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747 Rn. 20; Beschluss vom 16. Februar 1989 - 1 StR 24/89, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5), sodass das Urteil auf dem unterbliebenen Hinweis nicht beruht. Die von der Veränderung der tatsächlichen Umstände betroffenen Fälle stellten lediglich einen geringen Ausschnitt der gegen den Angeklagten erhobenen - zum Teil noch deutlich gewichtigeren - Vorwürfe dar. Diese von ihm ohne Unterschied als unzutreffend zurückgewiesenen Vorwürfe zum Nachteil desselben Tatopfers beruhten alle fast ausschließlich auf den Angaben der Nebenklägerin, deren Glaubhaftigkeit deshalb von zentraler Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche andere Verteidigung der Angeklagte hätte wählen können, wenn er auf die nur einzelne sexuelle Handlungen betreffenden Veränderungen hingewiesen worden wäre.
Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch