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BGH·4 StR 106/23·09.05.2023

Revision verworfen: BGH zur Berücksichtigung der Unbestraftheit bei Strafzumessung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Der Senat stellt klar, dass das Landgericht die bisherige Unbestraftheit strafmildernd berücksichtigt hat. Die nähere Erwähnung eines kurzen Aufenthalts in der Bundesrepublik hebt diese Würdigung nicht auf.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet verworfen; keine revisionsrechtlichen Fehler nach § 349 Abs. 2 StPO festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung ist die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen.

3

Die bloße Formulierung "auch wenn" mit Bezug auf einen nur kurzen Aufenthalt in der Bundesrepublik schließt die Berücksichtigung der Unbestraftheit nicht aus; eine solche Relativierung ist so auszulegen, dass sie die strafmildernde Wirkung nicht grundsätzlich aufhebt.

4

Ausdrucksweisen des Tatrichters sind dahin auszulegen, ob sie die Gewichtung mildernder Umstände tatsächlich in rechtlich relevanter Weise relativieren; bloße Hinweisformeln begründen für sich keinen Rechtsfehler.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 2. Dezember 2022, Az: 9 KLs 31/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat dem Angeklagten – wie regelmäßig geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – 2 StR 63/16 Rn. 15; Beschluss vom 2. November 1995 – 5 StR 606/95; Maier in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 46 Rn. 274 mwN) – bei der Strafzumessung zugutegehalten, nicht vorbestraft zu sein. Den sich anschließenden, mit der Formulierung „auch wenn“ eingeleiteten Nebensatz, der auf den erst kurzen Aufenthalt des Angeklagten in der Bundesrepublik abstellt, versteht der Senat in seinem Sinnzusammenhang dahin, dass dieser Umstand der strafmildernden Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten nicht entgegenstehe. Eine rechtlich bedenkliche Relativierung des Gewichts dieses Strafmilderungsgrundes geht mit den Ausführungen der Strafkammer nicht einher.

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