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BGH·4 StR 103/24·10.04.2024

Revision gegen Urteil des LG Bielefeld verworfen – Strafzumessung und Zäsur

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt mit Revision das Urteil des Landgerichts Bielefeld. Streitpunkt ist, ob Revisionsrechtfertigung vorliegt, insbesondere bei der Strafzumessung nach einer Zäsur durch ein früheres Amtsgerichtsurteil. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein die Revision tragender Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten vorliegt. Ein festgestellter Fehler bei der Berücksichtigung des Gesamtstrafübels ist unschädlich.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt; festgestellter Fehler in der Strafzumessung als unschädlich angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der die Revision rechtfertigt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei Vorliegen einer Zäsur durch ein vorangehendes Urteil hat das Gericht bei der Strafzumessung das aus der Bildung von Gesamtstrafen resultierende Gesamtstrafübel zu berücksichtigen.

3

Ein Fehler in der Strafzumessung führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Fehler mildere Strafen verhängt hätte.

4

Sind die Voraussetzungen erfüllt, trifft den unterlegenen Revisionsführer die Kostenlast des Rechtsmittels, wenn die Revision verworfen wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 27. November 2023, Az: 21 KLs 17/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das – infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 13. März 2023 – aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultierte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20 Rn. 11; Beschluss vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN). Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf noch mildere Strafen erkannt hätte.

Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks