Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen unzulässiger Revision verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen einen Beschluss des Landgerichts, das die Revision als unzulässig verworfen hatte. Streitpunkt waren die Begründungspflicht der Revision und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung. Der BGH verwirft den Antrag als unbegründet, weil keine Revisionsanträge gestellt und die Revision nicht gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Ein Wiedereinsetzungsantrag misslingt mangels Nachholung der Begründung und fehlender Glaubhaftmachung der Unverschuldetheit.
Ausgang: Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet verworfen (Revision unzulässig; Wiedereinsetzung nicht nachgewiesen)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn Revisionsanträge nicht gestellt und die Revision nicht gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet worden ist.
Das Landgericht darf einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwerfen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision nicht vorliegen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass die versäumte Handlung fristgemäß in der vorgeschriebenen Form nachgeholt wird (§ 345 Abs. 2 StPO) und die Unverschuldetheit der Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird (§ 45 Abs. 2 StPO).
Ein bloßes Antragsschreiben genügt nicht als Wiedereinsetzung, wenn weder die Nachholung der Begründung noch die Glaubhaftmachung des Verschuldensweges dargelegt sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Paderborn, 16. Januar 2024, Az: 1 KLs 13/24
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß Ri´inBGH Dr. Dietschist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Marks
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| Maatsch | Ri´inBGH Dr. Dietsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | Marks |