Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat
KI-Zusammenfassung
Der 4. Strafsenat des BGH schließt sich der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats an. Er erklärt, dass auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB genannten Katalogtat der Zweifelssatz einer Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht entgegensteht. Der Senat gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf und schlägt eine präzisierte Frageformulierung zur Vermeidung von Missverständnissen vor.
Ausgang: Der 4. Strafsenat schließt sich der Auffassung des 5. Strafsenats an und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf; er bestätigt, dass der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht generell ausschließt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zweifelssatz hindert eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht schon deshalb, weil ein fortbestehender Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat besteht.
Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten setzt nicht voraus, dass ein Verdacht der eigenen Tatbeteiligung vollständig ausgeschlossen ist.
Ein Strafsenat kann sich einer anderen Senatsauffassung anschließen und eigene entgegenstehende Rechtsprechung aufgeben, um Widersprüche in der Rechtsprechung zu beseitigen.
Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist klar zu fassen, damit Missverständnisse über die Reichweite des Zweifelssatzes vermieden werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Januar 2010, Az: 5 StR 464/09, Beschluss
nachgehend BGH, 19. Mai 2010, Az: 5 StR 464/09, Urteil
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an und gibt eigene, möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung auf.
Er gibt jedoch zu bedenken, ob es zur Vermeidung von Missverständnissen nicht angezeigt sein könnte, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage wie folgt zu fassen:
Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hat nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht.
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