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BGH·4 ARs 20-1/14, 2 StR 104/14·18.11.2014

Kompetenzstreit der Strafsenate – Vorlage an das Präsidium des BGH

VerfahrensrechtGerichtsorganisationZuständigkeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der 4. Strafsenat lehnt die wiederholte Übernahme der Strafsache durch den 2. Strafsenat ab und erklärt sich für unzuständig. Er hält eine Abgabe nach Beginn der Revisionshauptverhandlung sowie eine für ihn bindende Abgabe nach dem Geschäftsverteilungsplan für ausgeschlossen. Eine bloße formale Abgabe bindet den empfangenden Senat nicht. Zur Entscheidung des Kompetenzstreits legt der Senat die Sache dem Präsidium gemäß §21e GVG vor.

Ausgang: Der 4. Strafsenat erklärt sich für unzuständig und legt die Sache dem Präsidium zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits gemäß §21e GVG vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abgabe einer Strafsache an einen anderen Strafsenat ist nach Beginn der Revisionshauptverhandlung nach den Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans nicht mehr möglich.

2

Die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Bindungswirkung einer Abgabe setzt eine zuvor einstimmig vom abgebenden Senat nach den in Satz 1 genannten Kriterien getroffene Entscheidung voraus.

3

Die Anhörung des in Betracht gezogenen Senats durch den abgebenden Senat vermag diesen nicht zu binden, soweit es um die Erfüllung formaler Voraussetzungen der Abgabe geht.

4

Streitigkeiten zwischen Spruchkörpern gleicher Art über die Zuständigkeit, die allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruhen, sind dem Präsidium nach § 21e GVG zur Entscheidung vorzulegen.

Relevante Normen
§ 21e GVG

Tenor

Der 4. Strafsenat hält sich für die Entscheidung über die ihm vom 2. Strafsenat zur Übernahme vorgelegte Strafsache 2 StR 104/14 für unzuständig. Er legt die Sache zur Entscheidung des Kompetenzstreits dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vor.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 23. Juli 2013 hat der 2. Strafsenat die bei ihm unter dem Az. 2 StR 104/14 anhängig gewordene Strafsache zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Der 4. Strafsenat hat die Übernahme mit Beschluss vom 9. September 2014 abgelehnt. Durch Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der 2. Strafsenat die Sache erneut an den 4. Strafsenat abgegeben. Dabei vertritt er die Auffassung, dass die erneute Abgabe für den 4. Strafsenat bindend geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Verfahrensgangs nimmt der Senat auf die beigefügten Beschlüsse Bezug.

I.

2

Der 4. Strafsenat ist nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans 2014 für eine Entscheidung über die ihm erneut zur Übernahme vorgelegte Strafsache nicht zuständig.

3

1. Der 4. Strafsenat hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Abgabe der Strafsache 2 StR 104/14 durch den 2. Strafsenat an ihn nach Beginn der Revisionshauptverhandlung gemäß Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich war. Um Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 9. September 2014 - 4 ARs 20-1/14, S. 3 ff. Bezug.

4

2. Auch der (erneute) Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 ist für den Senat nicht nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans bindend geworden.

5

Die in Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans geregelte Bindungswirkung bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang ersichtlich nur auf die nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans von dem abgebenden Senat einstimmig zu treffende Entscheidung, ob die Sache nach der Art des anzuwendenden Rechts vor einen anderen bestimmten Senat gehört und - bejahendenfalls - ob die Abgabe nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Hinsichtlich der formalen Voraussetzungen für eine Abgabe vermag der abgebende Senat den Senat, an den er verweisen will, auch dann nicht zu binden, wenn er ihn vorher angehört hat.

II.

6

Der Senat legt die Sache dem Präsidium des Bundesgerichtshofs gemäß § 21e GVG zur Entscheidung der aufgeworfenen Fragen vor. Streitigkeiten darüber, welcher von mehreren Spruchkörpern derselben Art eine Sache zu bearbeiten hat, sind nach § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit der streitenden Spruchkörper - wie hier - allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruht (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 244; Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75, NJW 1975, 1424; Urteil vom 25. August 1975 - 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191, 199 f.).

Sost-ScheibleFrankeQuentin
CierniakBender