Zurechnung der Schuldnereigenschaft bei GmbH-Geschäftsführer: Geschäftskreisregelung statt Interessenformel
KI-Zusammenfassung
Der 4. Strafsenat teilt die Rechtsansicht des 3. Strafsenats zur Zurechnung der Schuldnereigenschaft nach § 283 StGB auf Geschäftsführer einer GmbH. Entscheidend sei nicht mehr die bisherige Interessenformel, sondern ob der Geschäftsführer im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist. Die eigene entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben; eine Zustimmung der Gesellschaft ist nicht erforderlich.
Ausgang: Senat folgt dem 3. Strafsenat: Zurechnungsmaßstab auf Geschäftskreisregelung nach § 14 Abs. 1 StGB umgestellt; entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zurechnung der Schuldnereigenschaft einer juristischen Person nach § 283 StGB ist maßgeblich, ob der Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist.
Die bisher in der Rechtsprechung vertretene Interessenformel wird für die Zurechnung der Schuldnereigenschaft aufgegeben.
Eine Zurechnung der Schuldnereigenschaft setzt nicht voraus, dass der Vertreter im Interesse des Vertretenen gehandelt oder dessen Zustimmung zu dem tatbestandserheblichen Verhalten vorgelegen hat.
Bei der Prüfung, ob der Vertreter im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist, kann indizielle Bedeutung zukommen, dass der Vertreter Interessen des Vertretenen wahrgenommen hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 15. Mai 2012, Az: 3 StR 118/11, Beschluss
Tenor
Der Senat teilt die Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats, dass es für die Erstreckung der eine Strafbarkeit nach § 283 StGB begründenden Schuldnereigenschaft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftsführer maßgeblich darauf ankommt, ob der Geschäftsführer im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist.
Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.
Gründe
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 4. Strafsenat teilt die Rechtsansicht des anfragenden Senats, dass die Zurechnung der für § 283 StGB strafbegründenden Schuldnereigenschaft nicht mehr nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang vertretenen Interessenformel, sondern danach vorzunehmen ist, ob der Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist. Der Senat neigt indes zu der Auffassung, dass eine Zurechnung der Schuldnereigenschaft bei tatsächlichem Verhalten des Vertreters nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen der Vertretene diesem Verhalten zugestimmt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob der Vertreter mit tatsächlichem Verhalten im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist, kann auch der Umstand indizielle Bedeutung erlangen, dass der Vertreter Interessen des Vertretenen wahrgenommen hat.
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