(Hinweispflicht auf die Einziehung bei erst sich in der Verhandlung ergebender vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstände)
KI-Zusammenfassung
Der Senat stellt klar, dass frühere Entscheidungen sich nur zum Begriff der "neu hervorgetretenen Umstände" (§265 Abs.3 StPO) geäußert haben und damit nicht automatisch die Auslegung des Begriffs in §265 Abs.2 Nr.1 StPO regeln. Eine verbindliche Entscheidung hierzu hat der Senat nicht getroffen. Er neigt jedoch in der aufgeworfenen Anfragefrage zur Rechtsauffassung des 1. Strafsenats.
Ausgang: Senat trifft keine abschließende Auslegung zu §265 Abs.2 Nr.1 StPO, neigt aber zur Auffassung des 1. Strafsenats
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung, die sich auf den Begriff der "neu hervorgetretenen Umstände" in § 265 Abs. 3 StPO beschränkt, ist nicht ohne Weiteres auf den Begriff der "erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände" in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO übertragbar.
Die Auslegung des Begriffs in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erfordert eine eigenständige Prüfung; insoweit kann eine Klärung im Anfrageverfahren erfolgen.
Der Bundesgerichtshof kann sich in einem Anfrageverfahren einer bereits vertretenen Rechtsauffassung eines anderen Strafsenats anschließen; eine solche Neigung begründet keine abschließende Bindungswirkung gegenüber anderen Senaten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 22. Oktober 2020, Az: GSSt 1/20, Beschluss
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung - in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung - nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) „neu hervorgetretenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19).
Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel