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BGH·3 ZB 1/23·22.03.2023

Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung über Unterbindungsgewahrsam verworfen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtVerfahrensrecht (FamFG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene war zur Verhinderung von Straftaten in Unterbindungsgewahrsam genommen worden; Amts- und Landgericht erklärten die Maßnahme für zulässig. Der Betroffene legte beim BGH eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe ein. Die Rechtsbeschwerde war unzulässig, weil er nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war; die Beschwerde wurde daher verworfen und Kosten festgesetzt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorlag; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das gerichtliche Verfahren über Unterbindungsgewahrsam nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RPf verweist § 15 Abs. 2 Satz 2 POG RPf auf die entsprechenden Vorschriften des FamFG, einschließlich der Regelungen über die Rechtsbeschwerde.

2

Die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des FamFG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird.

3

Ein selbständiger Angriff in der Rechtsbeschwerde auf die Rechtmäßigkeit einer vorgerichtlichen polizeilichen Ingewahrsamnahme ist nur dann statthaft, wenn ein derartiges Begehren aus dem Vorbringen mit hinreichender Sicherheit ersichtlich ist; sonst ist es nicht als zulässiger Gegenstand der Rechtsbeschwerde anzusehen.

4

Bei Unzulässigkeit oder Zurückweisung der Rechtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenfestsetzung erfolgt nach § 84 FamFG, der Gegenstandswert nach §§ 36 Abs. 2, 36 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 Satz 2 POG RPf§ 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RPf§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG§ 33 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG§ 70 Abs. 4 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 20. Dezember 2022, Az: 1 T 172/22

vorgehend AG Speyer, 21. Juli 2022, Az: 73 XIV 51/22 L (POG)

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2022 wird verworfen.

2. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

1. Der Betroffene wurde am 21. Juli 2022 gegen 19 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Speyer zur Verhinderung von Straftaten in Gewahrsam genommen. Mit eine halbe Stunde später ergangenem Beschluss erklärte das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) die Maßnahme für zulässig und ordnete ihre Fortdauer bis längstens zum Folgetag um 6 Uhr sowie die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an.

2

Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Freiheitsentziehung begehrte, hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit dem von ihm persönlich verfassten Schreiben vom 9. Januar 2023, in dem er verschiedene „Berufungsgründe“ vorbringt.

3

2. Das Schreiben des Betroffenen ist als das statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (POG RPf) verweist für das gerichtliche Verfahren über den Unterbindungsgewahrsam nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RPf ohne Einschränkung auf die entsprechende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (vgl. - entsprechend zu § 33 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung - BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5 mwN).

4

Dem Rechtsmittel bleibt allerdings der Erfolg versagt; es ist unzulässig, weil der Betroffene nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Darauf ist er bereits mit der der angefochtenen Entscheidung angefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

5

Das - analog § 70 Abs. 4 FamFG schon nicht statthafte (s. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 11 ff.; vom 8. Februar 2022 - 3 ZB 4/21, juris Rn. 7) - Begehr, den Beschluss des Landgerichts insoweit selbständig anzugreifen, als die Rechtmäßigkeit der kurzzeitigen behördlichen Ingewahrsamnahme vor der amtsgerichtlichen Entscheidung in Rede steht, ist dem Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

SchäferBergKreicker
PaulErbguth