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BGH·3 StR 98/10·19.08.2010

Strafverfahren: Fortsetzung der Hauptverhandlung mit der Mitteilung über die Ladung von Zeugen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisaufnahmeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt in der Revision, die Sitzung am 25. August 2009 habe keine Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO dargestellt. Der BGH lässt offen, ob die Umbeiordnung der Nebenklagevertreterin eine Verhandlung zur Sache war. Jedenfalls erfüllt die Mitteilung des Vorsitzenden, dass verteidigungsbenannte Zeugen geladen werden, die Voraussetzungen einer wirksamen Fortsetzung. Die Revision wird verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Fortsetzung der Hauptverhandlung durch Mitteilung über Ladung verteidigungsbenannter Zeugen bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO kann bereits dann vorliegen, wenn der Vorsitzende mitteilt, dass die in einem Beweisantrag benannten Zeugen für den nächsten Termin geladen werden sollen, weil dadurch die Beteiligten darüber unterrichtet werden, dass dem Beweisantrag stattgegeben worden ist.

2

Ob die Umbeiordnung eines Nebenklagevertreters eine Verhandlung zur Sache i.S. der Unterbrechungsvorschriften darstellt, kann offengelassen werden, wenn anderweitige Verfahrenshandlungen die Fortsetzungswirkung begründen.

3

Die funktionale Wirkung einer gerichtlichen Mitteilung (Unterrichtung über die stattgegebene Beweisanordnung) ist für die Beurteilung der Fortsetzung der Hauptverhandlung maßgeblich, nicht die formale Bezeichnung der Sitzung.

4

Die Rüge einer Verletzung des § 229 StPO ist unbegründet, wenn aus dem Sitzungsgeschehen hervorgeht, dass die Verfahrensbeteiligten hinreichend über die Fortsetzung und bevorstehende Beweisaufnahme informiert wurden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 229 Abs 1 StPO§ 229 Abs 4 S 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 229 Abs. 1 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 16. September 2009, Az: 30 KLs 3754 Js 17207/08 (7/09), Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. September 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Zu der Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe gegen § 229 Abs. 1 und 4 StPO verstoßen, da der Sitzungstag vom 25. August 2009 keine Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO gewesen sei, bemerkt der Senat ergänzend: Es kann dahinstehen, ob die an diesem Tag erfolgte Neubestellung der Nebenklagevertreterin ("Umbeiordnung") eine Verhandlung zur Sache im Sinne der Unterbrechungsvorschriften darstellt. Jedenfalls die Mitteilung des Vorsitzenden, dass die in einem Beweisantrag (der Verteidigung) benannten Zeugen für den nächsten Termin geladen werden sollen, erfüllt die Kriterien für eine wirksame Fortsetzung der Hauptverhandlung in diesem Sinne; denn sie diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, dass dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 1994 - 3 StR 439/92, bei Kusch NStZ 1995, 18, 19 Nr. 8). Hieran hält der Senat fest.

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