Strafzumessung: Vollstreckungsrabatt wegen Verfahrensverstößen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg; die Revision wurde als unbegründet verworfen. Zentral war die Frage, ob ein Vollstreckungsrabatt zur Ausgleichung von Verfahrensverstößen (z.B. verspätete Übermittlung von Ermittlungsergebnissen) zulässig ist. Der Senat verneint eine allgemein gültige Anwendung solcher Kompensationsgrundsätze und betont, dass die Folgen von Verfahrensverstößen abschließend in der StPO geregelt sind. Eine Ausdehnung der auf der EMRK beruhenden Rechtsprechung ist nur in den durch völker- oder verfassungsrechtliche Vorgaben gebotenen Fällen geboten.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Duisburg als unbegründet abgewiesen; kein Revisionsrechtfertigungsgrund und kein Vollstreckungsrabatt zur Kompensation von Verfahrensverstößen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Vollstreckungsrabatt ist grundsätzlich kein zulässiges Instrument, um durch Verfahrensverstöße verursachte Nachteile des Angeklagten zu kompensieren, soweit die Strafprozessordnung abschließende Rechtsfolgen für solche Verstöße vorsieht.
Rechtsprechung, die eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkennt, beruht auf den Besonderheiten der Konvention und ist nicht ohne völker- oder verfassungsrechtliche Grundlage auf andere Bereiche zu erweitern.
Die Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen sind primär nach den in der StPO vorgesehenen Rechtsbehelfen und Regelungen zu bewerten; eine pauschale Abgeltung durch Strafminderung würde das prozessuale Rechtssystem unverhältnismäßig relativieren.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 30. August 2010, Az: 35 Ks 11/09 - 132 Js 154/09, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 475/02, BGHSt 52, 48, 55 ff.) die Auffassung vertreten hat, es müsse eine durch die verspätete Übermittlung von Ermittlungsergebnissen verursachte psychische Mehrbelastung des Angeklagten entsprechend den Grundsätzen ausgleichen, die nach der neueren Rechtsprechung bei der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen zur Anwendung kommen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Der Senat sieht allerdings - unabhängig davon, ob hier überhaupt ein beachtlicher Verfahrensverstoß vorliegt - erneut Anlass für den Hinweis, dass diese Rechtsprechung auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere dem Verständnis beruht, das Art. 34 MRK in der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat. Sie ist daher nicht auf Bereiche auszudehnen, in denen ihre Anwendung durch entsprechende völkervertrags- oder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. Die Folgen, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht nach sich ziehen können, sind grundsätzlich in der Strafprozessordnung abschließend geregelt. Dem Staat ist es insbesondere verwehrt, dem Angeklagten Verfahrensverstöße, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungsrabatt gewissermaßen abzuhandeln; denn dies würde auf die Dauer zu einer nicht hinnehmbaren Relativierung des Verfahrensrechts führen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110, 118 f.).
Becker Hubert Schäfer
Mayer Menges