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BGH·3 StR 94/23·02.05.2023

Revision gegen LG Koblenz als unbegründet verworfen (§349 Abs.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz ein. Das Revisionsgericht prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO und fand keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; die Revision wurde daher als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die anfänglichen Zulässigkeitsbedenken konnten durch Offenlegung einer Vertreterbestellung (§ 53 BRAO) ausgeräumt werden.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die nachträgliche Offenlegung einer Vertreterbestellung nach § 53 BRAO kann bestehende Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels beseitigen.

3

Wenn der Generalbundesanwalt in seinen Ausführungen hilfsweise auch die Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt, kann das Revisionsgericht trotz eines Antrags auf Verwerfung nach § 349 Abs. 1 StPO über die Sache nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden.

4

Werden die Revision bzw. das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels regelmäßig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 53 BRAO§ 349 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 7. Dezember 2022, Az: 10 KLs 2090 Js 24512/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken mehr, nachdem der Verteidiger auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts hin in seiner Gegenerklärung eine bereits im Mai 2022 vorgenommene Vertreterbestellung (§ 53 BRAO) offengelegt hat. Der Senat kann über die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden trotz des Antrages des Generalbundesanwalts, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; denn in dessen Ausführungen auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, juris Rn. 10 mwN; vom 24. September 2014 - 4 StR 553/13, juris Rn. 3 mwN; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 349 Rn. 39).

Berg Paul Hohoff Anstötz Voigt