Revision teilweise stattgegeben: Einziehung als Gesamtschuldner ergänzt; Gesamtstrafe in Beschlussverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung mit Einziehungsanordnung ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und stellte klar, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner für den Wert der Taterträge haftet. Zudem hob der Senat das Absehen von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe auf und verwies die Entscheidung hierüber (einschließlich Kosten) an das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung ergänzt (Haftung als Gesamtschuldner); Entscheidung zur Gesamtstrafe aufgehoben und an Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO verwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist so zu treffen, dass bei gemeinsamer Tatausführung und Mitgewahrsam die in Betracht kommenden Täter als Gesamtschuldner haften, um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden.
Für die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei Einziehung ist die namentliche Identifikation weiterer Mittäter nicht erforderlich, wenn Mitgewahrsam und gemeinsame Tatausführung festgestellt sind.
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich geboten; das Nichtvorliegen der Verfahrensakten früherer Verurteilungen rechtfertigt nicht automatisch ein Absehen von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung.
Unterbleibt die nachträgliche Gesamtstrafenbildung im erstinstanzlichen Urteil, ist die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überlassen, ggf. einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aurich, 14. Oktober 2025, Az: 11 KLs 49/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. Oktober 2025 im Ausspruch
a) über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet;
b) über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.800 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist im Wesentlichen ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings ist insoweit klarzustellen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - 3 StR 249/24, NJW 2025, 1428 Rn. 23 mwN). Der Angeklagte hatte mit den anderen drei die Tat vor Ort gemeinsam mit ihm ausführenden Tätern Mitgewahrsam an der Beute. Ob diese namentlich bekannt sind, ist unerheblich (s. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 277/19, juris Rn. 7 mwN).
2. Im Übrigen hat das Urteil insofern keinen Bestand, als das Landgericht von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) abgesehen hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Die unterbliebene Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung des Landgerichts Oldenburg vom 28. November 2024 wegen einer am 10. April 2023 begangenen räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und welche am 11. Juni 2025 rechtskräftig geworden ist [...], begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat ausgeführt, dass eine Gesamtstrafenbildung unterblieben sei, weil nur die Urteilsurkunde, nicht aber die Verfahrensakte der Vorverurteilung trotz gewissenhafter Vorbereitung rechtzeitig zur Hauptverhandlung eingegangen sei. [...] Das Nichtvorliegen der Akten bezüglich vorangegangener Verurteilungen führt indes nicht automatisch dazu, dass von der grundsätzlich zwingenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB im tatrichterlichen Urteil ausnahmsweise abgesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 StR 514/19, BeckRS 2019, 35085 Rn. 7).“
Dem verschließt sich der Senat nicht und überlässt gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO.
Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben. Erbguth Schäfer