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BGH·3 StR 9/11·29.03.2011

Strafverfahren: Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover werden verworfen. Der Senat stellt klar, dass bei Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung nicht der exakte Wortlaut, sondern allein der Inhalt des mündlichen Vortrags Teil des Inbegriffs der Hauptverhandlung wird. Nur die wesentlichen Punkte des mündlichen Vortrags sind in den Urteilsgründen festzuhalten; der Wortlaut wird nur durch förmlichen Urkundsbeweis (§ 249 StPO) in den Inbegriff eingeführt, wozu der Angeklagte keinen Anspruch hat.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover als unbegründet verworfen; Wortlaut schriftlicher Einlassungen nur bei Urkundsbeweis (§249 StPO) relevant

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger gehört zum Inbegriff der Hauptverhandlung nicht der exakte Wortlaut des Schriftstücks, sondern allein der Inhalt des mündlichen Vortrags; das Tatgericht hat dessen wesentliche Punkte in den Urteilsgründen festzustellen.

2

Der Wortlaut einer schriftlichen Einlassung wird nur dann Teil des Inbegriffs der Hauptverhandlung, wenn das Schriftstück formell durch Urkundsbeweis gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt wird.

3

Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, dass seine schriftliche Einlassung durch förmlichen Urkundsbeweis in die Hauptverhandlung eingeführt wird.

4

Eine revisionsgerichtliche Prüfung von Reihenfolge und Wortlaut schriftlicher Einlassungen ist ausgeschlossen, sofern das Schriftstück nicht durch Urkundsbeweis in den Inbegriff gelangt ist, weil andernfalls eine unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung erforderlich wäre.

5

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 27. August 2010, Az: 6031 Js 69989/09 - 70 KLs 1/10, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu der Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) des Angeklagten Y. gibt dem Senat Anlass zu folgendem ergänzenden Bemerken:

Aufgrund Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung des Angeklagten durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese Feststellungen sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung (s. die Nachweise bei LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 78, Fn. 261). Anders liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das Gericht im Wege des förmlichen Urkundsbeweises (§ 249 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt wird, worauf der Angeklagte indessen keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich. Danach wäre der Senat hier nur im Wege nicht statthafter Rekonstruktion der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens über Reihenfolge und Inhalt der Geständnisse der Angeklagten zu prüfen; denn deren schriftliche Einlassungen sind nicht im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In den somit allein maßgeblichen Urteilsgründen findet der diesbezügliche Revisionsvortrag dagegen keine Stütze.

Becker Pfister Hubert Schäfer RiBGH Mayer befindet im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker