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BGH·3 StR 90/11·29.03.2011

Strafverfahren: Zulässigkeit der Verlesung eines Festnahmeberichts und eines Berichts über eine durchgeführte Wiegung von Betäubungsmitteln in der Hauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtBetäubungsmittelstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Düsseldorf ein und rügte u.a. die Verlesung eines Beiblatts zur Festnahmeanzeige sowie eines Berichts über die Wiegung sichergestellten Betäubungsmittels. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Verlesung nach §256 Abs.1 Nr.5 StPO zulässig war und sonstige Fehler dem Angeklagten nicht nachteilig sind. Die Anwendung der Milderungsmöglichkeit bei der Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet verworfen; Verlesung der dienstlichen Berichte zulässig und Strafzumessung nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urkunden, die Erklärungen von Strafverfolgungsbehörden über durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen enthalten, können nach §256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden.

2

Die Rüge einer Verletzung des §250 StPO durch die Verlesung solcher dienstlichen Berichte ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn die verlesenen Urkunden unter den Anwendungsbereich des §256 Abs.1 Nr.5 StPO fallen.

3

Die Bezugnahme eines Gerichts auf frühere, aufgehobene Feststellungen ist rechtsfehlerhaft, wirkt sich jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten aus, wenn die betreffenden Feststellungen ausschließlich zu dessen Gunsten gewertet werden.

4

Die Anwendung einer Milderungsmöglichkeit nach §31 Nr.1 BtMG nF i.V.m. §49 Abs.1 StGB und die Verhängung einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich des so bestimmten Strafrahmens sind nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zumessungsgesichtspunkte umfassend darlegt.

Relevante Normen
§ 250 StPO§ 256 Abs 1 Nr 5 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO§ 31 Nr. 1 BtMG nF i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB§ 46 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 9. Dezember 2010, Az: 11 KLs 60 Js 2020/09 - 23/10, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Feststellungen zu den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der polizeilichen Observierung hat die Strafkammer, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, "aus den ebenfalls verlesenen Feststellungen" entnommen, "die im Urteil der 12. großen Strafkammer vom 21.10.2009 hierzu getroffen worden sind" (UA S. 7). Das war rechtsfehlerhaft, da dieses Urteil vom Senat mit den Feststellungen aufgehoben worden war. Der Angeklagte ist dadurch indes nicht beschwert, da diese Feststellungen ausschließlich zu seinen Gunsten gewertet worden sind (UA S. 9).

2. Die Rüge einer Verletzung von § 250 StPO durch die Verlesung eines "Beiblatts zur Festnahmeanzeige vom 8. Februar 2009" sowie des "polizeilichen Berichts über die durchgeführte Wiegung" (sichergestellten Betäubungsmittels) "vom 9. Februar 2009" ist zulässig erhoben. Sie ist indes unbegründet, da es sich um in Urkunden enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungsmaßnahmen handelte, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden konnten (vgl. KK-Diemer, 6. Aufl., § 256 Rn. 5 und 9a; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 256 Rn. 5 und 26, jeweils mwN).

3. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei von der Milderungsmöglichkeit nach § 31 Nr. 1 BtMG nF i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und ist damit von einem Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe ausgegangen. Das Ersturteil hatte hingegen den nach § 49 Abs. 2 StGB verschobenen, von einem Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Nachdem das Landgericht die Freiheitsstrafe von vier Jahren im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und zudem die Zumessungsgesichtspunkte umfassend erörtert hat, bestehen gegen die Verhängung derselben Strafe wie im ersten Urteil keine Rechtsbedenken. Eine Konstellation, wie sie dem Beschluss des 4. Strafsenats vom 20. April 1989 (4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13) zugrunde lag, ist nicht gegeben.

Becker Pfister Hubert

Schäfer Mayer