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BGH·3 StR 89/23·31.05.2023

Revision: Einziehung von Taterträgen auf 827,74 € reduziert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehungsrecht (Vermögensabschöpfung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Aurich ein, insbesondere gegen die Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Streitpunkt war die Höhe des einzuziehenden Geldbetrags nach § 73 StGB. Der BGH änderte den Tenor und setzte den einziehungsfähigen Betrag auf 827,74 € fest; die übrigen Beschwerden des Angeklagten wurden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsbetrag auf 827,74 € geändert, sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe des der Einziehung (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) unterliegenden Geldbetrags kann berichtigt werden, wenn der zutreffende Betrag sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt.

2

Das Revisionsgericht kann den korrekten Einziehungsbetrag gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst feststellen, wenn der im Tenor genannte Betrag auf einem Versehen beruht.

3

Die Einziehung ist auf den tatsächlich erlangten Wert der Taterträge zu begrenzen; rechnerische oder formelle Fehler im Tenor führen nicht automatisch zu einer weitergehenden Anordnung.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels gemäß §§ 473 Abs. 1, 4 StPO belasten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 14. Dezember 2022, Az: 11 KLs 36/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. Dezember 2022 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 827,74 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, schweren räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.127,54 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zu ändern, hält im Übrigen jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.

3

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, bedarf die Höhe des der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Geldbetrages der Korrektur. Der im Tenor des angegriffenen Urteils genannte Betrag von 1.127,54 € beruht, wie die Strafkammer in den Urteilsgründen ausgeführt hat, auf einem Versehen. Der Senat kann den zutreffenden, sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergebenden Betrag in Höhe von 827,74 € entsprechend § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festsetzen, während die darüber hinausgehende Anordnung in Wegfall gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, juris Rn. 5).

4

2. Im Übrigen hat die auf die Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

5

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

SchäferHohoffVoigt
PaulAnstötz