BGH: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Strafzumessung bei minder schwerem Fall
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags und mehrerer gefährlicher Körperverletzungen verurteilt; die Revision hatte nur insoweit Erfolg, als die Einzelstrafe für den versuchten Totschlag und die Gesamtstrafe aufgehoben wurden. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob allgemeine Milderungsgründe einen minder schweren Fall nach §213 StGB ergeben. Die Verurteilung und die übrigen Einzelstrafen bleiben dagegen bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision insoweit erfolgreich: Aufhebung der Einzelstrafe für den versuchten Totschlag und der Gesamtstrafe; Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung, sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Gesetz auf minder schwere Fälle ein besonderes Strafrahmensystem und liegt ein gesetzlich typisierter Milderungsgrund vor, hat das Tatgericht zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Strafzumessungsgründe das Vorliegen eines minder schweren Falls tragen.
Lehnt das Tatgericht nach Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls ab, sind im nächsten Schritt die Umstände, die den gesetzlich typisierten Milderungsgrund verwirklichen, in die Strafzumessung einzubeziehen.
Ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass die vorgeschriebene Prüfung und Abwägung vorgenommen wurde, ist die auf dieser Grundlage gewählte Einzel- und Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen, wobei die Feststellungen unberührt bleiben.
Die materielle Überprüfung eines Schuldspruchs bleibt ausgeschlossen, wenn die zugrunde liegenden Feststellungen durch Beweiswürdigung getragen werden und nicht durch die Sachrüge entkräftet sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mönchengladbach, 4. September 2024, Az: 27 Ks 9/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. September 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafe unter VI. 1. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und genügt daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat hinsichtlich des Schuldspruchs, wie vom Generalbundesanwalt näher dargelegt und durch die Gegenerklärung nicht entkräftet, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen durch die Beweiswürdigung belegt und tragen den Schuldspruch. Dagegen haben die für den versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bemessene Einzelstrafe sowie in der Folge die Gesamtstrafe keinen Bestand. Die übrigen Einzelstrafen weisen keinen Rechtsmangel auf.
Das Landgericht hat die Einzelstrafe unter VI. 1. der Urteilsgründe dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen, ohne sich zu einem minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB zu verhalten. Indes muss, sofern das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vorsieht und ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund – wie hier – gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines solchen abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die Betrachtung einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 16. November 2022 – 3 StR 371/22, juris Rn. 4 mwN).
Da sich eine derartige Prüfung den Urteilsgründen nicht entnehmen und hier nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht gegebenenfalls auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, ist die für diese Tat verhängte Strafe aufzuheben. Dies entzieht zugleich der Gesamtstrafe die Grundlage. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und daher aufrechtzuerhalten (§ 353 Abs. 2 StPO).
Angesichts der Aufhebung der Einzelstrafe bedarf es keiner Vertiefung, dass die Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB) mit der Begründung bedenklich ist, der Angeklagte habe sich im Sinne eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Totschlags eingelassen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 5 StR 107/18, juris Rn. 6, 11). Ungeachtet dessen bleibt es im Ermessen des Tatgerichts, ob es eine Strafmilderung vornimmt.
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