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BGH·3 StR 85/13·30.04.2013

Betäubungsmittelhandel: Beihilfe des Wohnungsinhabers zum Drogenhandel des Mitbewohners durch aktives Tun, Duldung oder "psychische Hilfe"

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob das Urteil des LG auf, das die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt hatte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte die Überlassung ihrer Wohnung als Beihilfe gewertet, ohne ausreichende Feststellungen zum Gehilfenvorsatz zu treffen. Der BGH betont, dass bloße Duldung in der Regel keine Beihilfe begründet und psychische Hilfe objektive Förderung und Bewusstsein voraussetzt. Eine einzelne Fahrzeugüberlassung zur Drogenbeförderung kann hingegen Beihilfe darstellen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil in Bezug auf Beihilfefeststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überlassung einer Wohnung als Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel setzt regelmäßig voraus, dass der Wohnungsinhaber bei der Überlassung von der geplanten Verwendung zu Rauschgiftgeschäften Kenntnis hat.

2

Alleiniges Dulden der Nutzung der Wohnung begründet grundsätzlich keine strafbare Beihilfe, da im Allgemeinen keine Garantenpflicht besteht, gegen die Nutzung der Wohnung einzuschreiten.

3

Beihilfe in Gestalt psychischer Unterstützung erfordert, dass die Unterstützung die Tat objektiv fördert oder erleichtert und dem Gehilfen diese Förderung bewusst ist.

4

Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur Durchführung des Transports von Betäubungsmitteln kann als aktives Tun und damit als Beihilfe gewertet werden.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 13 Abs 1 StGB§ 27 Abs 1 StGB§ 29 BtMG§ 29a BtMG§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 13 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 19. Dezember 2012, Az: 21 KLs 34/12

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2012, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.

2

1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die rechtliche Bewertung, die Angeklagte habe Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel ihres Freundes G. - insgesamt sieben Taten zwischen dem 30. Mai 2012 und dem 19. Juni 2012 - dadurch geleistet, dass sie ihm ihre Wohnung zur Verfügung stellte.

3

a) Eine entsprechende Beihilfe durch aktives Tun setzt regelmäßig voraus, dass der Wohnungsinhaber bereits bei Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 38; Beschluss vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 67). Ob die Angeklagte eine solche Kenntnis hatte, als ihr Freund im Oktober 2011 in ihre Wohnung einzog, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Im Übrigen hätte der Gehilfenvorsatz näherer Erörterung bedurft, da die Angeklagte ihren Freund möglicherweise allein im Hinblick auf die persönliche Beziehung in ihre Wohnung aufnahm (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92, NJW 1993, 76).

4

b) Dass die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen zu einem späteren Zeitpunkt den aus ihrer Wohnung heraus betriebenen Drogenhandel duldete, reicht für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht aus.

5

Soweit die Duldung als unterbliebenes Einschreiten gegen das Handeltreiben des Mitbewohners zu werten ist, handelt es sich dabei letztlich um den Vorwurf eines Unterlassens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 2 StR 348/11, NStZ-RR 2012, 58 f.). Indes hat der Wohnungsinhaber im Allgemeinen keine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, gegen die Nutzung der Wohnung für die Begehung von Betäubungsmitteldelikten einzuschreiten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 36 mwN).

6

Eine vom Landgericht herangezogene "psychische Hilfe" für den Haupttäter G. könnte zwar in einer zugesagten Hinnahme des Rauschgifthandels liegen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1995 - 1 StR 225/95, StV 1995, 624, 625; vom 29. September 1993 - 2 StR 397/93, NStZ 1994, 92). Allerdings setzt auch die Beihilfe in der Form psychischer Unterstützung voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass dies dem Gehilfen bewusst war (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1998 - 3 StR 413/98, StV 1999, 212). Beides ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, wäre aber näher darzulegen gewesen, zumal der Haupttäter nach den getroffenen Feststellungen bereits vor der Duldung durch die Angeklagte mit Betäubungsmitteln handelte und sich dabei von ihren zunächst ablehnenden Vorhaltungen nicht beeindrucken ließ.

7

2. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, obschon das Landgericht an sich rechtsfehlerfrei eine Beihilfehandlung darin gesehen hat, dass die Angeklagte am 7. Juni 2012 ihren Pkw zur Verfügung stellte, um den Transport einer größeren Rauschgiftmenge von den Niederlanden nach Deutschland zu ermöglichen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass eine andere Kammer - im Rahmen der zugelassenen Anklage - darüber hinausgehende Beihilfehandlungen der Angeklagten feststellt, die sich auf weitere Haupttaten beziehen und jedenfalls für den Schuldumfang von Bedeutung sind. Immerhin fanden sich bei einer Wohnungsdurchsuchung 13 Fünfzig-Euro-Scheine in einer Hosentasche der Angeklagten.

Tolksdorf Schäfer Mayer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniolist urlaubsbedingt an derUnterzeichnung gehindert. Tolksdorf