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BGH·3 StR 81/24·16.04.2024

Revision: Ergänzung des Schuldspruchs um tateinheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass in beiden Fällen jeweils tateinheitlich auch Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt, weil die Feststellungen dies tragen und der Angeklagte hierdurch nicht in der Verteidigung beeinträchtigt wurde. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch um tateinheitlichen Besitz erweitert und im Übrigen Freispruch; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Sachverhaltsdarstellung des Tatgerichts, dass Besitz und Handeltreiben tateinheitlich begangen wurden, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ändern.

2

Eine nachträgliche Ergänzung des Schuldspruchs um eine zusätzliche Verurteilung ist durch § 265 Abs. 1 StPO nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte durch die Änderung keine verteidigungsrelevanten Nachteile erleidet.

3

Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verhindert eine partielle Verschärfung des Schuldspruchs nicht, sofern die materiellen Voraussetzungen der Änderung vorliegen.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann der Revisionsführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verurteilt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 26. September 2023, Az: 22 KLs 19/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 2023 dahin

a) geändert, dass der Angeklagte zusätzlich jeweils des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;

b) ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu einer Änderung und Ergänzung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen bedarf - wie das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, im Tenor jedoch versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht hat - der Änderung dahin, dass beide Taten jeweils tateinheitlich mit dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen wurden. Die Verurteilung auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den getroffenen Feststellungen getragen, wonach der Angeklagte in beiden Fällen jeweils insgesamt nicht geringe Mengen Amphetaminbase enthaltende Betäubungsmittel zum Eigenkonsum vorhielt. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen gegen den geänderten Schuldspruch hätte verteidigen können. Auch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die partielle Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18, juris Rn. 53; Beschlüsse vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19, juris Rn. 20; vom 19. September 2023 - 3 StR 216/23, juris Rn. 2).

3

2. Aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ist die Urteilsformel zudem mit Blick auf die Freisprechung des Angeklagten im Übrigen zu ergänzen.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Schäfer Paul RiBGH Dr. Berg befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Schäfer RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Erbguth Schäfer