Strafaussetzung zur Bewährung: Rechtsfehlerhafte Verneinung besonderer Umstände
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Landgericht verweigerte die Aussetzung zur Bewährung mit Verweis auf eine ungünstige Sozialprognose. Der BGH hebt insoweit auf, weil das Landgericht zur Prognose eine im Bundeszentralregister getilgte Verurteilung verwertet und damit das Verwertungsverbot nach §51, §63 BZRG verletzt hat. Zudem war die Verneinung besonderer Umstände nicht haltbar, weil sie auf der Bestreitung der Tat beruhte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Urteil aufgehoben und Sache zur neuer Verhandlung zurückverwiesen, soweit die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Aus einer getilgten Verurteilung dürfen keine nachteiligen Schlüsse auf die Persönlichkeit gezogen werden; § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 4 BZRG verbieten ihre Verwertung auch für Prognoseentscheidungen nach § 56 StGB.
Eine Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn sie sich – selbst nur teilweise – auf Erkenntnisse aus einer getilgten Verurteilung stützt.
Die Verneinung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB darf nicht allein mit der Tatsache begründet werden, dass der Angeklagte die Tat bestreitet; das Fehlen eines von Einsicht und Reue getragenen Geständnisses ist nicht automatisch zu unterstellen.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verwertungsverstoß oder andere Rechtsfehler die Prognoseentscheidung beeinflusst haben, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Wuppertal, 12. August 2009, Az: 10 Js 1969/08 - 26 KLs 29/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es den Verfall von 1.600 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Keinen Bestand hat das Urteil, soweit das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt hat.
a) Das Landgericht gelangt zu einer ungünstigen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) mit der Begründung, der Angeklagte konsumiere seit Anfang 2002 Marihuana und zeige keine Einsicht in sein "Drogenproblem"; es bestehe deshalb die Gefahr, dass er erneut zu Drogen greifen und sich so strafbar machen werde. Dabei stützt sich das Landgericht auf die Aussage der früheren Mitangeklagten, der Angeklagte sei im Herbst 2007 in ihre Wohnung eingezogen und habe in der Folge täglich Marihuana geraucht, sowie auf eine im Bundeszentralregister bereits getilgte Verurteilung des Angeklagten vom 21. August 2003 wegen wiederholten Erwerbs von Cannabis im Zeitraum von Anfang 2002 bis Januar 2003, die es "nur zur Klärung des Umfangs seines Drogenkonsums" verwertet hat.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn das Landgericht hat dadurch, dass es seine Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten auch auf die im Bundeszentralregister getilgte Verurteilung vom 21. August 2003 gestützt hat, gegen das gesetzliche Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 4 BZRG verstoßen. Nach diesen Vorschriften dürfen aus der Tat, die Gegenstand einer getilgten Verurteilung ist, keine nachteiligen Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten gezogen werden; dies gilt, anders als das Landgericht meint, auch für die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 1989 - 3 StR 303/89; BGH NJW 1990, 2264).
Hierauf beruht das Urteil, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer dem Angeklagten günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es dauerhaften Cannabiskonsum erst ab Herbst 2007 für erwiesen erachtet hätte, zumal der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 24. September 2008 erstmals eine feste Anstellung fand.
b) Dass das Landgericht daneben auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB verneint hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn es hat sich dabei rechtsfehlerhaft von der Erwägung leiten lassen, es fehle an einem "von Einsicht und Reue getragenen Geständnis". Darauf, dass der Angeklagte die Tat bestritten hat, darf die Verneinung besonderer Umstände nicht gestützt werden (BGH, Beschl. vom 7. Februar 2007 - 2 StR 17/07 - Rdn. 3; Fischer, StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 20).
2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Becker Sost-Scheible Hubert RiBGH Dr. Schäfer befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Mayer Becker
| Becker | |