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BGH·3 StR 80/23·27.11.2023

Strafverfahren wegen besonders schwerer Brandstiftung: Dauer der Pflichtverteidigerbestellung

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte die Bestellung seines neu mandatierten Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger im Anschluss an die Verwerfung seiner Revision und stellte Anträge auf Wiedereinsetzung sowie eine Anhörungsrüge. Der BGH lehnte die Bestellung ab, weil bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet ist und die Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO für Nachtragsverfahren fortwirkt. Es wurden keine Anhaltspunkte für die Voraussetzungen eines zusätzlichen Pflichtverteidigers oder eines Pflichtverteidigerwechsels dargetan.

Ausgang: Antrag auf Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 143 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf Nachtragsverfahren, insbesondere auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Anhörungsrügeverfahren nach § 356a StPO.

2

Wenn bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet ist, besteht für Nachtragsverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.

3

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 Abs. 1 StPO oder für einen Wechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO (z. B. endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder Unfähigkeit des bisherigen Verteidigers) sind vom Antragsteller substantiiert darzulegen.

4

Ein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist abzulehnen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die gesetzlichen Bestellungs- oder Wechselgründe vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 143 Abs 1 StPO§ 356a StPO§ Art 103 Abs 1 GG§ 349 Abs. 1 StPO§ 345 Abs. 1 StPO§ 143 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 2. November 2022, Az: 9 KLs 2060 Js 7046/19 jug (2)

nachgehend BGH, 28. November 2023, Az: 3 StR 80/23, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung von Rechtsanwalt J. zum Pflichtverteidiger wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Koblenz hat den Antragsteller am 2. November 2022 wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden ist. Denn das angefochtene Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt B. , am 10. Januar 2023 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsschrift des Pflichtverteidigers ist indes erst am 14. Februar 2023 und damit nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen.

2

Der Verurteilte hat mit Schriftsätzen seines von ihm am 9. Juli 2023 neu mandatierten Wahlverteidigers Rechtsanwalt J. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz beantragt und Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 erhoben. Zudem ist mit Schreiben seines Wahlverteidigers Rechtsanwalt J. vom 13. Juli 2023 ohne nähere Ausführungen dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger des Verurteilten beantragt worden.

II.

3

Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt J. zum Pflichtverteidiger ist unbegründet. Denn dem Verurteilten ist mit Rechtsanwalt B. bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Zwar endet die Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO grundsätzlich mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Für Nachtragsverfahren wie das über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungs- oder Revisionsbegründungsfrist sowie das Anhörungsrügeverfahren nach § 356a StPO gilt die Pflichtverteidigerbestellung indes fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 135/15, NStZ-RR 2016, 85, 86; vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 356a Verteidiger 1; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143 Rn. 1).

4

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO liegen ersichtlich nicht vor. Auch für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO besteht kein Anlass. Insbesondere ist nicht geltend gemacht worden, das Vertrauensverhältnis des Verurteilten zu seinem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt B. sei endgültig zerstört oder dieser sei an der Fortführung der Verteidigung gehindert. Für Derartiges ist auch ansonsten kein Anhaltspunkt erkennbar.

Schäfer