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BGH·3 StR 80/11·19.04.2011

Schwerer Bandendiebstahl: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung gegen einen Mittäter

StrafrechtStrafzumessungsrechtDiebstahlsdelikte (Bandendiebstahl)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH gab die Revision zum Teil statt und hob den Strafausspruch des LG Duisburg insoweit auf. Das Landgericht hatte tatbestandsmäßige Merkmale des schweren Bandendiebstahls (gemeinschaftliches Handeln, Mitführung von Einbruchswerkzeug) doppelt strafzumessend berücksichtigt, wodurch §46 Abs.3 StGB verletzt wurde. Wegen möglicher fehlerhafter Würdigung der Spontaneität wurde zur Neubemessung der Strafe zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Strafausspruch wegen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot aufgehoben und zur Neubemessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist eine doppelte Verwertung tatbestandlicher Merkmale unzulässig; Tatbestandsmerkmale dürfen nicht zusätzlich als Strafschärfungsgrund herangezogen werden (Doppelverwertungsverbot).

2

Wenn der objektive Tatbestand des schweren Bandendiebstahls Merkmale wie gemeinschaftliches Handeln oder Mitführung von Einbruchswerkzeug enthält, sind diese Merkmale nicht erneut strafschärfend zu berücksichtigen.

3

Das Fehlen der Spontaneität darf nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, sofern die Tatsachen und Feststellungen dies nicht hinreichend tragen; unklare Feststellungen zur Spontaneität können die Strafzumessung rechtsfehlerhaft machen.

4

Wird der Strafausspruch wegen Fehlern in der Strafzumessung aufgehoben, hat die neu entscheidende Kammer bei erneuter Nichtaussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung die Entscheidung materiell-rechtlich zu begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 3 StGB§ 243 Abs 1 S 2 StGB§ 244a Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 3 StGB§ 243 Abs. 1 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 23. August 2010, Az: 31 KLs 25/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. August 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls (Einzelstrafe ein Jahr sechs Monate) und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls (Einzelstrafe ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

2

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der beiden Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Taten gemeinschaftlich mit mindestens zwei Mittätern und unter Mitführung von Einbruchswerkzeug begangen habe. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB; denn sowohl die Diebstahlsbegehung unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen als auch die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds sind Tatbestandsmerkmale des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB. Des Weiteren lässt die Zumessungserwägung, es habe sich nicht um Spontantaten gehandelt, besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11 mwN).

3

Die Strafe muss daher neu zugemessen werden. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe wiederum nicht zur Bewährung aussetzen, wird sie schon aus materiell-rechtlichen Gründen gehalten sein, dies im Urteil zu begründen.

Beckervon LienenSchäfer
PfisterHubert