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BGH·3 StR 77/20·28.05.2020

Revision in Strafsachen: Vorführung des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte, in Untersuchungshaft, wollte durch seinen Verteidiger zur Revisionshauptverhandlung des Nebenklägers vorgeführt werden. Entscheidend war, ob angesichts der auf rechtliche Nachprüfung beschränkten Revision eine Vorführung geboten ist. Der Senat sah keine Veranlassung zur Vorführung, da keine besonderen persönlichen Umstände ersichtlich sind und der Verteidiger anwesend sein wird.

Ausgang: Antrag auf Vorführung des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung abgewiesen; Absehen mangels anzeigender persönlicher Umstände und wegen Anwesenheit des Verteidigers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt; eine eigene Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1, 1a StPO kommt nur in Betracht, wenn dies nach Aktenlage geboten ist.

2

Die Vorführung eines in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung ist nur dann anzuordnen, wenn besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände oder das Gebot einer effektiven Verteidigung dies erfordern.

3

Das Gebot der Waffengleichheit und das Recht auf effektive Verteidigung verlangen nicht zwingend die persönliche Anwesenheit des Angeklagten, solange dessen Verteidiger die Interessen in der Hauptverhandlung wirksam vertreten kann.

4

Kann der Senat nach Aktenlage keine eigene Sachentscheidung treffen und sind keine entscheidungserheblichen persönlichen Umstände ersichtlich, kann von der Vorführung des Angeklagten abgesehen werden.

Relevante Normen
§ 337 StPO§ 350 Abs 2 S 3 StPO§ 354 Abs 1 StPO§ 354 Abs 1a StPO§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 9. September 2010, Az: 35 Ks 1/19

nachgehend BGH, 23. Juli 2020, Az: 3 StR 77/20, Urteil

nachgehend BGH, 23. Juli 2020, Az: 3 StR 77/20, Beschluss

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über die Revision des Nebenklägers A. vorzuführen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hauptverhandlung über die Revision des Nebenklägers A. , mit der dieser eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt, ist auf den 23. Juli 2020 anberaumt. Der sich in Untersuchungshaft befindende Angeklagte hat durch seinen Verteidiger Interesse bekundet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

2

Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

3

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).

SchäferPaulErbguth
SpaniolAnstötz