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BGH·3 StR 76/13·25.07.2013

Revisionsbegründung: Formale Anforderungen an einen Revisionsantrag bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision ein und begründete sie innerhalb der Frist mit der allgemeinen Sachrüge. Das Landgericht verworf die Revision als unzulässig, weil kein ausdrücklicher Revisionsantrag nach § 344 Abs.1 StPO enthalten sei. Der BGH hob den Beschluss auf und entschied, dass die uneingeschränkte allgemeine Sachrüge regelmäßig den Umfang der Anfechtung kennzeichnet; verfahrensverhalten und Vorbehalte des Verteidigers ändern hieran nichts.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird stattgegeben, Revision des Angeklagten als zulässig anerkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein ausdrücklicher Revisionsantrag nach § 344 Abs. 1 StPO, ist dies unschädlich, wenn sich der Umfang der Urteilsanfechtung aus der Revisionsbegründung ergibt.

2

Bei Revisionen des Angeklagten kennzeichnet die Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig, dass das Urteil insgesamt angefochten wird.

3

Verhalten des Angeklagten im Verfahren (z. B. Geständnis) oder abweichende Schlussanträge des Verteidigers begründen für sich genommen nicht die Erforderlichkeit eines gesonderten Revisionsantrags.

4

Die Ankündigung, Anträge und Begründungen einem späteren Schriftsatz vorzubehalten, ist nicht bindend und hindert nicht die Wirksamkeit einer allgemeinen Sachrüge.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 344 Abs 1 StPO§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 345 Abs. 1 StPO§ 346 Abs. 1 StPO§ 344 Abs. 1 StPO§ 352 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Wuppertal, 10. Januar 2013, Az: 22 KLs 1/12

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben.

Gründe

1

Der Antrag des Angeklagten G. auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist zulässig und begründet. Die Revision des Angeklagten ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Generalbundesanwalts - zulässig.

2

Der Angeklagte hat am 19. September 2012 mit einem per Fax übermittelten Schriftsatz seines Verteidigers gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. September 2012 Revision eingelegt und diese am 18. Dezember 2012 - innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO - damit begründet, dass er die allgemeine Sachrüge erhebe.

3

Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. Januar 2013 als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder die Einlegungsschrift noch die Revisionsbegründung den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag enthalte, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet werde. Zwar könne das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags dann unschädlich sein, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergebe, was zum Beispiel dann angenommen werde, wenn - wie hier - die uneingeschränkte allgemeine Sachrüge erhoben werde. Das bei fehlendem Revisionsantrag zu berücksichtigende Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers im Verlauf des Verfahrens führten vorliegend aber dazu, dass es eines Revisionsantrages bedurft hätte: Der Angeklagte habe ein umfassendes Geständnis bezüglich aller zur Aburteilung gelangten Taten abgegeben und sich im letzten Wort für sein Fehlverhalten entschuldigt. Sein Verteidiger - "Fachanwalt für Strafrecht" - habe im Schlussvortrag die Verurteilung seines Mandanten in allen Fällen beantragt, wenn auch teilweise mit anderer rechtlicher Würdigung und niedrigeren Strafen. Zudem habe er im Revisionseinlegungsschriftsatz ausdrücklich mitgeteilt, "Anträge und Begründungen" blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Bei dieser Sachlage bleibe allein aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge völlig unklar, inwieweit der Angeklagte das Urteil anfechten wolle. Dies führe zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

4

Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

5

Allerdings ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags gemäß § 344 Abs. 1 StPO unschädlich ist, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt und nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen ist, dass das Urteil insgesamt angefochten werde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN). Unzutreffend ist aber die Ansicht des Landgerichts, dies sei im vorliegenden Fall aufgrund des Verhaltens des Angeklagten und seines Verteidigers im Verlaufe des Verfahrens und der Ankündigung im Einlegungsschriftsatz anders zu beurteilen. Die vom Landgericht herangezogenen Umstände sind nicht geeignet, ein Abweichen von der für Angeklagtenrevisionen geltenden, oben dargelegten Regel zu begründen. Die vom Landgericht für seine Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des Senats (Beschluss vom 31. Oktober 1989 - 3 StR 381/89, NStZ 1990, 96) besagt nichts anderes: Auch in dieser Sache hatte der Angeklagte innerhalb der Begründungsfrist allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt und keinen ausdrücklichen Antrag im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO gestellt. Der Senat hat entschieden, dass dies unter den gegebenen Umständen unschädlich sei; eines besonders hervorgehobenen Antrags bedürfe es dann nicht, wenn sich das Begehren des Beschwerdeführers sicher aus der Revisionsbegründung - auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens - ergebe. Er hat dies näher damit begründet, dass der Angeklagte die mehreren selbständigen Taten, derentwegen er verurteilt worden war, insgesamt bestritten hat. Der vom Landgericht hieraus gezogene Umkehrschluss, der im vorliegenden Verfahren umfassend geständige Angeklagte, dessen Verteidiger nur teilweise von der Verurteilung abweichende Schlussanträge gestellt hat, müsse einen solchen Antrag ausdrücklich stellen, um seine Revision zulässig zu begründen, ist rechtlich nicht zutreffend. Auch unter diesen Umständen ergibt sich hier aus der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge hinreichend sicher, dass der Angeklagte das Urteil umfassend anfechten will. Die Mitteilung im Einlegungsschriftsatz, dass "Anträge und Begründungen" einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, stellt eine den Angeklagten nicht bindende Ankündigung dar und vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288) und der dort seinerseits zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839) betreffen jeweils eine Revision der Staatsanwaltschaft, für deren zulässige Begründung hinsichtlich der Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Antrags gemäß § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO unter den in diesen Entscheidungen dargelegten Umständen etwas anderes gelten kann.

6

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist danach gegenstandslos.

Becker Pfister Hubert RiBGH Dr. Schäfer befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol