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BGH·3 StR 7/15·18.03.2015

Strafzumessung bei versuchtem Totschlag: Strafschärfende Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags ein. Zentral war, ob das Landgericht nach Ablehnung eines minder schweren Falls ausreichend geprüft hat, ob die allgemeinen Strafzumessungsgründe zusammen mit dem Versuchsmilderungsgrund doch einen minder schweren Fall rechtfertigen. Der BGH sah hier einen Rechtsfehler, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Zudem stellte der Senat klar, dass tatfolgenbezogene Strafschärfungen nur bei vorhersehbarem und vorwerfbarem Gewicht zulässig sind.

Ausgang: Revision hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verneint ein Gericht einen minder schweren Fall aus bestimmten Gründen, muss es im nächsten Schritt prüfen, ob die allgemeinen Strafzumessungsgründe in Verbindung mit dem typisierten Milderungsgrund des Versuchs dennoch die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen.

2

Unterbleibt diese subsidiäre Prüfung, liegt ein Rechtsfehler im Strafausspruch vor, der die Aufhebung des Strafmaßes und eine Rückverweisung zur erneuten Strafzumessung rechtfertigt.

3

Die strafschärfende Berücksichtigung der Auswirkungen einer Tat auf Dritte (z. B. finanzielle Nachteile, Ehrenschädigung) ist nur zulässig, wenn diese Auswirkungen für den Täter nach Art und Gewicht im Wesentlichen vorhersehbar waren und ihm vorwerfbar sind.

4

Rechtsfehler im Strafausspruch berühren nicht zwingend die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen; diese können bestehen bleiben und vom neuen Tatgericht ergänzend verwendet werden, soweit keine Widersprüche entstehen.

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 23 StGB§ 46 Abs 2 StGB§ 212 Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 23 Abs. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 21. August 2014, Az: 5 Ks 6/14

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. August 2014 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafkammer hat die Strafe dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten, von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Einen minder schweren Fall des Totschlags, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aufweist, hat es nach Abwägung der allgemeinen bestimmenden Strafzumessungsgründe verneint und zur Begründung weiter ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie des § 46a StGB seien nicht gegeben. Dies lässt für sich genommen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat jedoch nicht bedacht, dass nach Ablehnung eines minder schweren Falles aus diesen Gründen zunächst weitergehend zu prüfen gewesen wäre, ob die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte im Zusammenwirken mit dem vertypten Milderungsgrund des Versuchs zur Annahme eines minder schweren Falles führen. Erst wenn es auch mit Blick hierauf weiterhin die Bejahung eines minder schweren Falles nicht für angemessen gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde legen dürfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, juris Rn. 4).

3

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch; denn es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen und eine mildere Strafe verhängt hätte, hätte es den aufgezeigten Rechtsfehler nicht begangen.

4

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

5

Der Senat weist vor dem Hintergrund, dass die Strafkammer es strafschärfend berücksichtigt hat, durch die Tat seien die Brautleute finanziell und die Eltern der Braut in ihrem Ansehen geschädigt worden, darauf hin, dass derartige Auswirkungen der Tat dem Täter nur dann straferschwerend angelastet werden können, wenn sie von ihm nach Art und Gewicht im Wesentlichen vorausgesehen werden konnten und ihm vorwerfbar sind (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 34 mwN).

BeckerSchäferSpaniol
PfisterGericke