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BGH·3 StR 71/10·13.04.2010

Strafverfahren wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei: Notwendige Begründung einer Gesamtstrafe

StrafrechtStrafzumessungRevisionTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revanchierte gegen das Urteil des LG Duisburg wegen Beihilfe zur (gewerbsmäßigen) Hehlerei und der Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer, weil die Gerichtsgründe für die nahezu ausschöpfende Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB nicht ausreichend dargelegt wurden. Die Tatfeststellungen bleiben bestehen; die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe teilweise stattgegeben und zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB ist der Tatrichter verpflichtet, bei nahezu ausschöpfender Gesamtstrafenbemessung eine eingehende und nachvollziehbare Darlegung der Gründe vorzunehmen.

2

Besteht zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, ist die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer zu bemessen.

3

Sind die tatbestandlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei, kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Bemessung zurückverwiesen werden, ohne die Feststellungen selbst aufzuheben.

4

Ergänzende Feststellungen sind in der Zurückverweisung zulässig, soweit sie mit den bisherigen, rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht im Widerspruch stehen.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 StGB§ 53 StGB§ 54 Abs 1 S 2 StGB§ 54 Abs 2 S 1 StGB§ 259 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 15. Oktober 2009, Az: 31 KLs 37/09 - 164 Js 625/08, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Oktober 2009 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch und die drei Einzelstrafaussprüche von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nach der formelhaften Vorbemerkung, dass die Kammer "alle relevanten Aspekte erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen" habe, unter Berücksichtigung des "engen zeitlichen, räumlichen und auch situativen Zusammenhangs" die Einsatzstrafe von sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erhöht. Dabei hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen gleichartigen Taten (hier: zwei Kfz-Zulassungen sowie eine Vermittlung jeweils unterschlagener Fahrzeuge im Oktober und November 2008) ein - von ihr zu Recht angenommener - enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH StV 1988, 103; BGH, Beschl. vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08). Da die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, wäre jedenfalls eine eingehende Darlegung erforderlich gewesen, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7; BGH, Beschl. vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08; Fischer, StGB 57. Aufl. § 54 Rdn. 11 m. w. N.).

3

Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, denn sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Becker von Lienen Sost-Scheible RiBGH Dr. Schäfer befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Mayer Becker

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