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BGH·3 StR 70/15·18.03.2015

Strafzumessung: Strafrahmen bei versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl in einem minder schweren Fall

StrafrechtStrafzumessungDiebstahlsdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf werden verworfen. Das LG hat bei der Prüfung des minder schweren Falls (§ 244 Abs. 3 StGB) den gesetzlich typisierten Milderungsgrund (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) nicht in die Gesamtabwägung eingestellt. Dies führt hier nicht zur Aufhebung, weil bei einem Angeklagten der gemilderte Strafrahmen günstiger war und bei dem anderen strafschärfende Umstände einen minder schweren Fall ausschließen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet verworfen; keine revisionsrechtfertigende Rechtsfehlerfolge ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StGB vorliegt, ist auch der gesetzlich typisierte Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) in die gebotene Gesamtabwägung einzustellen.

2

Das Unterlassen der Berücksichtigung eines gesetzlichen Milderungsgrundes begründet nur dann einen Revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass bei richtiger Würdigung ein anderes Ergebnis der Strafrahmenbestimmung zu erwarten wäre.

3

Bei der Strafzumessung ist auf den günstigeren Strafrahmen abzustellen; ist das Gericht erkennbar am unteren Ende des herangezogenen Rahmens orientiert, kann die Berücksichtigung eines nach § 23 Abs. 2 gemilderten Rahmens zu keiner Änderung führen.

4

Vorliegende strafschärfende Umstände (z. B. einschlägige Vorstrafen, Bewährungsbruch) können trotz möglicher gesetzlicher Milderungsgründe einen minder schweren Fall ausschließen und sind bei der Prüfung der Revisionsgründe zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 2 S 2 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 244 Abs 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 3 StPO§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 16. Oktober 2014, Az: 3 KLs 21/14

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat es das Landgericht im Rahmen der Prüfung, ob jeweils ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StPO vorliegt, versäumt, bei den vier Fällen des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in die erforderliche Gesamtabwägung neben die für sich nicht ausreichenden allgemeinen Strafmilderungsgründe auch den gesetzlich vertypten Milderungsgrund der § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, juris Rn. 4). Dies gefährdet den Bestand des Urteils vorliegend jedoch nicht. Hinsichtlich des Angeklagten G. hat sich das Landgericht bei der Bestimmung der Einzelstrafen ersichtlich am unteren Ende des herangezogenen Strafrahmens orientiert. Daher erweist sich der nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 244 StGB (1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate) für die Bemessung der vier Einzelstrafen gegenüber dem des minder schweren Falls (3 Monate bis 5 Jahre) als günstiger. Bezüglich des Angeklagten K. schließt der Senat angesichts der rechtsfehlerfrei herangezogenen strafschärfenden Gesichtspunkte (u.a. einschlägige Vorstrafe, Bewährungsbruch) aus, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes auf einen minder schweren Fall erkannt hätte (§ 337 StPO).

Becker Pfister Schäfer

Gericke Spaniol