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BGH·3 StR 70/11·13.04.2011

Erpressung: Erzwingung der Herausgabe eines Pfandgegenstandes bei nicht bestehender Forderung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtGewalt- und Drohungsdelikte (räuberische Erpressung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte zwang den Geschädigten mit Messerbedrohung und Schlägen zur Herausgabe von Turnschuhen als Pfand für eine nicht bestehende Forderung. Zentral war die Frage, ob hierin besonders schwere räuberische Erpressung oder bloße Nötigung mit versuchter Folge zu sehen ist. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und änderte den Schuldspruch dahin ab, dass die Tat als vollendete besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu bewerten ist. Die Begründung betont, dass die Erzwingung eines Pfandgegenstands für eine nicht existierende Forderung einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil verschafft.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch zu besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Herausgabe eines Pfandgegenstands zur Befriedigung einer nicht bestehenden Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil und erfüllt damit unter den weiteren Voraussetzungen den Tatbestand der (besonders schweren) räuberischen Erpressung.

2

Ein in einheitlichem Geschehen erzwingender Gewalt- oder Drohungseinsatz zur Erlangung eines Pfandgegenstands ist als vollendete räuberische Erpressung zu qualifizieren und nicht zwingend als Nötigung in Tateinheit mit bloß versuchter weiterer Tat.

3

§ 265 StPO steht der Abänderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn der Angeklagte durch eine zutreffende rechtliche Bewertung keinen Verteidigungsnachteil erleidet und sich nicht anders verteidigen konnte.

4

Ein unterlassener Härteausgleich wegen einer bereits vollständig vollstreckten früheren Freiheitsstrafe führt nur dann zu einer Strafaenderung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung des Härteausgleichs eine mildere Strafe hätte verhängt werden können.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 253 Abs 1 StGB§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB§ 255 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 16. November 2010, Az: 4 KLs 11/10 - 30 Js 681/10, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);

jedoch wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einem Messer und versetzte ihm Schläge ins Gesicht, um ihn so zur Begleichung einer, wie er wusste, rechtlich nicht existenten Forderung oder Übergabe einer entsprechenden Menge von Drogen zu veranlassen. Als der Angeklagte erkannte, dass der Geschädigte weder über Bargeld noch über Betäubungsmittel verfügte, verlangte er von ihm, sich seiner neuwertigen Turnschuhe zu entledigen, die er - neben anderen persönlichen Gegenständen des Geschädigten - als Pfand in Besitz nehmen wollte. Unter der fortbestehenden Bedrohung mit dem Messer und mit weiteren Schlägen kam der Geschädigte dem Ansinnen nach. Dieses als einheitlich zu bewertende Geschehen stellt sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als Nötigung in Tateinheit mit versuchter, sondern insgesamt als vollendete besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) dar. Denn der Täter, der die Hergabe eines Pfandgegenstands für eine nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil. Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat nicht anders verteidigen können.

2. Der Strafausspruch hat Bestand. Zwar führt die Revision zu Recht aus, dass das Landgericht dem Angeklagten mit Blick auf die an sich gesamtstrafenfähige, indes durch Vollstreckung vollständig erledigte Verurteilung zu drei Monaten Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 24. März 2010 einen Härteausgleich hätte gewähren müssen. Der Senat schließt jedoch aus, dass das Landgericht, hätte es einerseits die Härte ausgeglichen, andererseits wegen der - wie dargestellt - vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung von der Milderung des anzuwendenden Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nach § 23 Abs. 2 StGB abgesehen, auf eine geringere als die ausgesprochene Strafe erkannt hätte.

Becker von Lienen Hubert

Schäfer Mayer