Revision verworfen; Schuldspruch geändert zu Beteiligung an ausländischer krimineller Vereinigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück, da keine zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO). Zugleich ändert der Senat den Schuldspruch in die Feststellung einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, da die Feststellungen ein ausländisches Hawala-Netzwerk betreffen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Schuldspruch dahingehend geändert, dass mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen kriminellen Vereinigung festgestellt wird.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Ist aus den Feststellungen ersichtlich, dass die Organisation im Ausland ansässig ist, muss der Schuldspruch die räumliche Einordnung (z. B. ‚kriminelle Vereinigung im Ausland‘) wiedergeben oder das Urteil entsprechend nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden.
Die strafrechtliche Prüfung auf Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung richtet sich nach den Feststellungen zur tatsächlichen Organisation; eine anderslautende rechtliche Qualifikation ist nur zulässig, wenn die Urteilsgründe die andere Einordnung tragen.
Werden revisionsrechtlich keine Verfahrensfehler festgestellt, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 16. Oktober 2023, Az: 18 KLs 1/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird es im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Schuldspruchänderung bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Angeklagte auf der Grundlage der Feststellungen zu II. Tat Nr. 1 der Urteilsgründe unter anderem nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar machte (UA S. 2, 10). Dass es sich bei dem Hawala-Banking-Netzwerk, an dem sich der Angeklagte als Mitglied beteiligte, um eine ausländische kriminelle Vereinigung handelte (zur geografischen Einordnung vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, BGHR StGB § 129b Vereinigung 3 Rn. 19 f. mwN), kommt allerdings im Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Insoweit ist die Urteilsformel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.
Schäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Voigt