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BGH·3 StR 68/19·19.03.2019

Strafschärfende Berücksichtigung einer erlassenen Vorstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt in der Revision die strafschärfende Berücksichtigung einer zuvor erlassenen Jugendstrafe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt fest, dass die durch § 100 JGG bewirkte Beseitigung des Strafmakels der Strafzumessung nicht entgegensteht und ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG erst mit Tilgung oder Tilgungsreife eintritt; hier war die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; strafschärfende Berücksichtigung erlassener Vorstrafe zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beseitigung des Strafmakels durch Erlass einer Jugendstrafe (§ 100 JGG) steht der strafschärfenden Berücksichtigung dieser Vorstrafe bei der Strafzumessung nicht entgegen.

2

Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG besteht nur, wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen ist; die bloße Beseitigung des Strafmakels reicht hierfür nicht aus.

3

Tilgungsreife der Verurteilung ist für die Anwendung des Verwertungsverbots maßgeblich; solange die Tilgungsfrist nach den Vorschriften des BZRG nicht abgelaufen ist, kann die Vorstrafe strafzumessend berücksichtigt werden.

4

Bei der Berechnung der Tilgungsfrist sind die Vorschriften des BZRG (§§ 46, 47 i.V.m. § 36 Satz 1) zugrunde zu legen und der maßgebliche Ablaufzeitpunkt ist zu beachten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 S 1 BZRG§ 47 BZRG§ 46 Abs 1 Nr 1 Buchst d BZRG§ 51 Abs 1 BZRG§ 100 S 1 JGG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 12. November 2018, Az: 2090 Js 27898/18 - 6 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht hätte die bereits erlassene Vorstrafe des Angeklagten nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen, verkennt sie den Unterschied zwischen der Beseitigung des Strafmakels und der Tilgungsreife im Bundeszentralregister (vgl. BeckOK JGG/Sengbusch, § 97 Rn. 15). Zwar ist davon auszugehen, dass mit Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren auch der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist (§ 100 Satz 1 JGG). Dies hindert den Tatrichter jedoch nicht an der strafschärfenden Berücksichtigung der erlassenen Vorstrafe (BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - 2 StR 131/82, b. Holtz, MDR 1982, 972). Ein Verwertungsverbot entsteht gemäß § 51 Abs. 1 BZRG erst, wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4.14, BVerwGE 150, 17 Rn. 15, 19). Tilgungsreife war bei Erlass des angefochtenen Urteils indes noch nicht eingetreten. Die mit dem Tag des ersten Urteils beginnende (§ 47 Abs. 1 iVm § 36 Satz 1 BZRG) Tilgungsfrist betrug nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BZRG fünf Jahre und endete erst mit Ablauf des 24. November 2018 (zur Berechnung der Frist vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356).

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