Strafbarkeit des Teilnehmers: Anstiftung oder Beihilfe bei Mitwirkung an untauglichem Versuch
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wandte sich in der Revision gegen ihre Verurteilung wegen Anstiftung und Beihilfe zur versuchten Nötigung neben gefährlicher Körperverletzung. Der BGH änderte den Schuldspruch: Die Verurteilung wegen Teilnahme an der versuchten Nötigung entfällt. Begründet wird dies damit, dass Teilnahme an einem untauglichen Versuch straflos bleibt, wenn der Teilnehmer dessen Untauglichkeit kennt. Die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Teilnahme an der versuchten Nötigung aufgehoben, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Anstiftung und Beihilfe setzen voraus, dass der Teilnehmer die Tatvollendung der Haupttat will.
Die Strafbarkeit der Teilnahme ist vom Unrecht der Haupttat abhängig; Mitwirkung an einem untauglichen Versuch bleibt straflos, wenn der Teilnehmer die Untauglichkeit kennt.
Kennt der Teilnehmer die Unmöglichkeit des Erfolgseintritts, fehlt es an der Voraussetzung der Teilnahme und damit an der Strafbarkeit für Anstiftung oder Beihilfe.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 23. November 2012, Az: 11 KLs 70/12 (1)
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. November 2012, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung und mit Beihilfe zur versuchten Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat die Änderung des Schuldspruches zur Folge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil hat keinen Bestand, soweit die Angeklagte tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung wegen Anstiftung zur versuchten Nötigung und Beihilfe zur versuchten Nötigung verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"... Die Angeklagte B. wusste von vorneherein, dass das Opfer sie zu keinem Zeitpunkt belästigt oder ihr nachgestellt hatte. Sie hatte den übrigen Tatbeteiligten insoweit bewusst die Unwahrheit erzählt (UA S. 4). Aus diesem Grund konnte - was der Angeklagten B. bewusst war - der von den Haupttätern gewollte Nötigungserfolg, dass das Opfer die Angeklagte B. zukünftig 'in Ruhe lassen' solle, nicht eintreten. Der Anstifter oder Gehilfe muss jedoch die Tatvollendung der Haupttat wollen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1981 - 2 StR 235/81; MK-Joecks, StGB 2. Aufl., § 26 Rn. 62; Schönke/Schröder-Heine, StGB, 28. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 17; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 26 Rn. 12). Ihrem Wesen nach ist die Teilnahme Mitwirkung an fremder Rechtsgüterverletzung, wie sie in der Tatbestandsverwirklichung zum Ausdruck kommt. Das Unrecht der Teilnahme ist daher abhängig vom aus Handlungs- und Erfolgsunrecht bestehenden Unrecht der Haupttat. Die Mitwirkung an einem untauglichen Versuch, der für den Haupttäter strafbar ist, bleibt für den Teilnehmer straflos, wenn er - wie hier die Angeklagte B. - dessen Untauglichkeit kennt ..."
Dem stimmt der Senat zu.
Die Änderung des Schuldspruches lässt den Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes unberührt.
Angesichts des lediglich geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres im Übrigen erfolglosen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).
Tolksdorf Hubert RiBGH Dr. Schäfer isturlaubsbedingt gehindertzu unterzeichnen. Tolksdorf Gericke Spaniol