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BGH·3 StR 67/25·16.04.2025

Aufhebung der Unterbringung nach §64 StGB und Vorwegvollzug; Zurückverweisung

StrafrechtMaßregelrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat in der Revision die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln insgesamt bestätigt, jedoch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB und den damit verbundenen Vorwegvollzug aufgehoben. Er bemängelte fehlende Feststellungen zu einer Substanzkonsumstörung mit dauerhafter und schwerwiegender Beeinträchtigung in Lebensgestaltung, Gesundheit oder Leistungsfähigkeit. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Unterbringung nach §64 StGB und Vorwegvollzug aufgehoben, Sache an andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung voraus, die eine dauerhafte und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit oder der Arbeits-/Leistungsfähigkeit zur Folge hat.

2

Bloße Feststellungen von „Brüchen" in der Lebensgestaltung genügen nicht; es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und den eingetretenen Beeinträchtigungen nachgewiesen und in der Urteilswürdigung substantiiert dargestellt werden.

3

Vage oder unkonkretisierte Hinweise auf gesundheitliche Auswirkungen des Drogenkonsums ersetzen keine konkreten Belege für eine dauerhafte und schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung.

4

Sind die Voraussetzungen der Unterbringung nach §64 StGB nicht festgestellt, entfällt der damit verbundene Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe; das Tatgericht ist zur erneuten Prüfung und zu widerspruchsfreien neuen Feststellungen zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 6. November 2024, Az: 25 KLs 1/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. November 2024 in den Aussprüchen über die Anordnung

a) der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt,

b) des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtstrafe vor der Maßregel

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält hingegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme eines Hangs des Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

a) Der neu gefasste § 64 StGB stellt – wie vom Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt – strengere Anforderungen an die Annahme eines Hangs. Für einen solchen ist nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF eine Substanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 343/23, juris Rn. 8 f.; s. auch BT-Drucks. 20/5913 S. 44 ff., 69).

5

b) Die Urteilsgründe belegen eine derartige Substanzkonsumstörung mit einer dauerhaften und schwerwiegenden Beeinträchtigung einer der vier Lebensbereiche nicht. Soweit das Landgericht darauf hingewiesen hat, die Lebensgestaltung des Angeklagten weise Brüche auf, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, dass diese auf seinem Drogenkonsum beruhen. Hinzu kommt, dass es dem Angeklagten aktuell gelungen ist, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen. Soweit das Landgericht weiter angeführt hat, der Drogenkonsum habe massive negative Auswirkungen auf seine Gesundheit, fehlt es neben einem entsprechenden Beleg in der Beweiswürdigung auch an einer Konkretisierung dieser vagen Beschreibung.

6

3. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

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