Revision verworfen: Verurteilung und Einziehung bestätigt (3 StR 67/23)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu ihren Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin. Die Höhe der angeordneten Einziehung lässt sich trotz unvollständiger Tabelle aus der Urteilsbegründung und der Beweiswürdigung entnehmen.
Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt; Einziehungsbeträge aus Urteilsgründen ableitbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Wird die Revision verworfen, hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine unvollständig abgedruckte Feststellungstabelle führt nicht automatisch zur Unbestimmtheit einer Einziehungsentscheidung, sofern die maßgeblichen Beträge aus der Gesamtabwägung der Urteilsgründe und der Beweiswürdigung entnommen werden können.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist hinreichend bestimmt, wenn die erforderlichen Beträge aus den dargelegten Feststellungen und der Beweiswürdigung zuverlässig ermittelbar sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 14. September 2022, Az: 17 KLs 4/22
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Höhe der Beträge, welche die Angeklagte erhielt und in deren Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist, lässt sich insgesamt mit Blick auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, auch wenn die im Rahmen der Feststellungen abgedruckte Tabelle (UA Bl. 42) ersichtlich unvollständig ist.
Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindert zuunterschreiben. Voigt Schäfer