Antrag auf Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers für Revisionshauptverhandlung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte kurz vor dem Revisionshauptverhandlungstermin die Beiordnung eines weiteren Verteidigers. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil bereits zwei Pflichtverteidiger bestellt sind und keine Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel (§ 143a StPO) oder eine zusätzliche Beiordnung (§ 144 StPO) vorgetragen oder erkennbar sind. Es lagen keine konkreten Rechtfertigungsgründe vor.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung als unbegründet abgewiesen mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 143a/§ 144 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 144 StPO bzw. eines Verteidigerwechsels nach § 143a StPO voraus.
Bereits angeordnete Beiordnungen von Pflichtverteidigern bleiben wirksam, solange keine hinreichenden, d. h. konkret vorgetragenen Gründe für deren Aufhebung oder Ergänzung ersichtlich sind.
Ein Antrag auf Beiordnung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keine konkreten und entscheidungserheblichen Umstände darlegt, die die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers erforderlich machen.
Für die Entscheidung über die Beiordnung ist die tatsächliche und rechtliche Darlegungslast beim Antragsteller; bloße Anträge ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 31. August 2021, Az: 3 KLs 8/20
nachgehend BGH, 24. November 2022, Az: 3 StR 64/22, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. für die Revisionshauptverhandlung wird abgelehnt.
Gründe
Am 12. Juni 2022 ist Termin zur Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2021 auf den 20. Oktober 2022 bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 hat der Wahlverteidiger Rechtsanwalt S. beantragt, zur Wahrnehmung des Termins beigeordnet zu werden.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da kein Grund für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers besteht. Das Landgericht hat dem Angeklagten bereits am 23. Juli 2020 Rechtsanwältin E. als Pflichtverteidigerin und am 7. Januar 2021 Rechtsanwalt B. als weiteren Pflichtverteidiger bestellt. Die Bestellungen gelten fort. Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel (§ 143a StPO) oder einen zusätzlichen Pflichtverteidiger (§ 144 StPO) sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 5 StR 366/21).
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