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BGH·3 StR 638/14·16.04.2015

Totschlag: Anforderungen an die Begründung eines minder schweren Falles und die konkrete Strafzumessung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen Totschlags und die Annahme eines sonst minder schweren Falles; der BGH verwirft die Revision. Das Landgericht hatte eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorgenommen und den Sonderstrafrahmen nach § 213 Alt. 2 StGB angewendet. Die Urteilsgründe legen die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände dar, eine Wiederholung der Kriterien in der Schlussformel ist nicht erforderlich. Ein durchgreifender Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Totschlagsurteil verworfen; Annahme eines sonst minder schweren Falles und die Strafzumessung sind nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung der Strafe obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, etwa weil die Begründung die revisionsgerichtliche Prüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen in sich fehlerhaft sind oder die Strafe dem gerechten Schuldausgleich widerspricht.

2

Die Annahme eines sonst minder schweren Falles im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB setzt eine Gesamtbewertung aller für die Einordnung bedeutsamen Umstände voraus; wesentliche und bestimmende Umstände dürfen bei der Würdigung nicht unberücksichtigt bleiben.

3

Bei der Anwendung von § 46 Abs. 2 StGB ist das Gericht verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Erwägungen ist nicht erforderlich.

4

Zur konkreten Strafzumessung kann der Tatrichter auf zuvor dargelegte Würdigungsgrundlagen verweisen; die fehlende nochmalige Wiederholung der Strafzumessungskriterien in der Urteilsformel begründet keinen Rechtsmangel.

Zitiert von (18)

17 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 StGB§ 46 Abs 2 S 1 StGB§ 213 Alt 2 StGB§ 267 Abs 3 S 1 StPO§ 213 Alt. 2 StGB§ 46 Abs. 2 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 5. August 2014, Az: 6 Ks 4/14

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. August 2014 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.

2

Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen. Dass das Landgericht einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 Alt. 2 StGB angenommen und die Strafe diesem Sonderstrafrahmen entnommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision lässt auch die Strafzumessung im engeren Sinne einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.

3

1. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein solcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlichrechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 25 mwN). Das gilt auch, soweit die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14, juris Rn. 4).

4

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Gericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dies bedeutet indes nicht, dass jeder derartige Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und dass die Nichterörterung stets einen Rechtsfehler begründet. Das Gericht ist vielmehr lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).

5

2. Daran gemessen ist weder die Annahme des Landgerichts, es liege ein sonst minder schwerer Fall im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB vor, noch die Bemessung der Strafhöhe als rechtsfehlerhaft zu beanstanden.

6

Zur Begründung der Annahme eines minder schweren Falles hat das Landgericht eine Gesamtbewertung aller bedeutsamen Umstände vorgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2008 - 3 StR 484/08, NStZ-RR 2009, 139; S/S-Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 213 Rn. 13 f. mwN). Bei seiner Würdigung hat es keine wesentlichen und bestimmenden Umstände unberücksichtigt gelassen. Es hat zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich "im Wesentlichen" geständig eingelassen hat, die dauerhaft beeinträchtigende Ehesituation zu einer psychischen Labilisierung und möglicherweise sogar zu einem Drogenrückfall geführt hatte, der Tatentschluss nach Enttäuschung über die Nichtrückkehr seiner Ehefrau spontan gefasst worden war und der Angeklagte nach der Tat, wenn auch auf Aufforderung seiner Ehefrau, einen Notruf getätigt hatte. Zu seinen Lasten hat es lediglich angeführt, dass der Angeklagte, wenn auch nicht einschlägig mit Delikten gegen Leib und Leben, mehrfach vorverurteilt ist. Auf dieser Grundlage ist die Bejahung eines minder schweren Falles revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

7

Die genannten Umstände hat das Landgericht auch bei der konkreten Strafzumessung gegeneinander abgewogen. Dass es insoweit in den Urteilsgründen die Strafzumessungskriterien nicht nochmals wiederholt, sondern auf die vorangegangene Aufzählung verwiesen hat, stellt keinen Rechtsmangel dar.

BeckerSchäferSpaniol
HubertMayer