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BGH·3 StR 632/14·03.02.2015

Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikt: Urteilsformel bei gewerbsmäßigem Handeln und bei bewaffnetem Handeltreiben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Düsseldorf ein, das ihn wegen bewaffneten Handeltreibens und gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilte. Der BGH verwirft die Revision, fasst den Schuldspruch jedoch dahin neu, dass der Zusatz "gewerbsmäßig" in den Fällen II.1–30 entfällt. 'Gewerbsmäßig' betrifft allein die Strafzumessung und ist nach §260 Abs.4 Satz2 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen; für das bewaffnete Handeltreiben (§30a Abs.2 Nr.2 BtMG) ist der Zusatz "in nicht geringer Menge" entbehrlich. Weitergehende Sachrügen sind unbegründet.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird verworfen; Schuldspruch wird insoweit neu gefasst (Entfall des Zusatzes 'gewerbsmäßig' in den Fällen II.1–30, Bewaffnetes Handeltreiben bestätigt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zusatz 'gewerbsmäßig' als Regelbeispiel nach §29 Abs.3 Satz2 Nr.1 BtMG betrifft allein die Strafzumessung und darf gemäß §260 Abs.4 Satz2 StPO nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden.

2

Der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach §30a Abs.2 Nr.2 BtMG setzt die Voraussetzungen einer nicht geringen Menge voraus, sodass die Angabe 'in nicht geringer Menge' in der Urteilsformel entbehrlich ist.

3

Die Verfahrensrüge nach §344 Abs.2 Satz2 StPO ist unzulässig, wenn die für ihre Zulässigkeit vorausgesetzten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

4

Bei der Bestimmung des Strafrahmens sind die Sperrwirkung des §29a BtMG und die vertypten Milderungsgründe des §31 BtMG zu prüfen; vertypten Milderungsgründe sind in die Gesamtwürdigung der Strafzumessung einzubeziehen, soweit sie das Ergebnis beeinflussen können.

Zitiert von (18)

18 zustimmend

Relevante Normen
§ 29 Abs 1 BtMG§ 29 Abs 3 S 2 Nr 1 BtMG§ 30a Abs 2 Nr 2 BtMG§ 260 Abs 4 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 17. September 2014, Az: 12 KLs 14/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 30 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" sowie wegen "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf nicht ausgeführte "formelle Bedenken" sowie materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Neufassung des Schuldspruchs; in der Sache ist sie aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der ausdrücklichen Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

2

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Der Schuldspruch hält der auf die Sachrüge veranlassten materiell-rechtlichen Überprüfung stand. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen, dass der Angeklagte sich in den Fällen II. 1. bis 30. der Urteilsgründe nach § 29 Abs. 1 BtMG und im Fall II. 31. der Urteilsgründe nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht hat. Der Schuldspruch ist allerdings in den Fällen II. 1. bis 30. der Urteilsgründe dahin neu zu fassen, dass der Zusatz "gewerbsmäßig" entfällt; denn das gewerbsmäßige Handeln als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG betrifft nur die Strafzumessung und ist deshalb gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 3 StR 133/05, NStZ 2006, 172, 173). Im Fall II. 31. der Urteilsgründe bedarf es des Zusatzes "in nicht geringer Menge" nicht, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft.

4

3. Gegen den Strafausspruch bestehen im Ergebnis ebenfalls keine sachlich-rechtlichen Bedenken; insbesondere weist die Bestimmung des Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren im Fall II. 31. der Urteilsgründe keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

5

Die Strafkammer hat insoweit, nachdem sie unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 31 BtMG einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hat, zutreffend die Sperrwirkung des § 29a BtMG geprüft. Sie hat ebenfalls ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG nicht begründen. Allerdings hätte sie im Anschluss hieran den vertypten Milderungsgrund des § 31 BtMG in ihre diesbezügliche Bewertung einbeziehen müssen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, juris Rn. 4). Bereits mit Blick auf das vom Angeklagten verwirklichte Tatunrecht ist es indes auszuschließen, dass die Höhe der verhängten Einzelstrafe von drei Jahren auf diesem Rechtsfehler beruht.

6

Hinzu kommt, dass das Landgericht sich bei der Bestimmung der Untergrenze des Strafrahmens an § 29a Abs. 1 BtMG orientiert und die Obergrenze dem § 30a Abs. 3 BtMG entnommen hat. Dies entspricht zwar der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Senat neigt allerdings weiterhin dazu, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in den Fällen eines minder schweren Falles des § 30a Abs. 3 BtMG, in denen nicht zugleich die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG gegeben sind, auch die Höchststrafe dem § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f. mwN). Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, da der Angeklagte durch Bestimmung des Strafrahmens, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, nicht beschwert ist.

Becker Hubert Schäfer RiBGH Mayer befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Spaniol Becker