Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung: Begründungserfordernis für einen Verwerfungsbeschluss; Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt mit Anhörungsrüge die Verwerfung seiner Revision und behauptet Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zentral ist, ob der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder ungeprüftes Verfahrensmaterial verwertet hat. Der BGH verwirft die Rüge als unbegründet: Es liegt keine Gehörsverletzung vor; eine gesonderte Begründung verwerfender Beschlüsse nach §349 Abs.2 StPO ist nicht erforderlich; die Prüfungsbefugnis der Revision beschränkt sich auf die schriftlichen Urteilsgründe.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss verworfen; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Kostenentscheidung zuungunsten des Verurteilten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn aus der Entscheidung oder dem Verfahrensgang hervorgeht, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder ohne Anhörung verwertet worden ist und dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurde.
Bei einem verwerfenden Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO besteht keine Pflicht, die Verwerfung inhaltlich zu begründen; der Senat darf auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen und ist nicht zu einer umfassenden Begründung letztinstanzlicher Verwerfungsentscheidungen verpflichtet.
Die materiell-rechtliche Überprüfung der Sachrüge in der Revision bezieht sich auf die schriftlichen Urteilsgründe; der Akteninhalt und in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge gehören grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Sachprüfung.
Anträge, die Bestandteil einer gerügten Verfahrensrüge sind, sind in die revisionsrechtliche Prüfung einzubeziehen und werden vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. August 2021, Az: 3 StR 63/21, Beschluss
vorgehend LG Osnabrück, 3. Juni 2020, Az: 6 Ks 7/19
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. August 2021 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Juni 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Mordes, des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub, mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Betruges schuldig ist, und seine weitergehende Revision verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet er sich mit seiner Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO vom 25. November 2021.
2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat hat über die Revision des Verurteilten umfassend beraten und durch eingehend begründeten Beschluss entschieden. Soweit der Senat dabei den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet dies keinen Gehörsverstoß.
Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen im Einzelnen Stellung zu beziehen; vielmehr durfte er insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen. Denn die insofern zur Anwendung gelangte Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20, juris Rn. 3).
Soweit der Verurteilte mit der Anhörungsrüge weiter geltend macht, im Rahmen der Prüfung der Sachrüge seien zwei in der Hauptverhandlung von seinem Verteidiger gestellte Beweisanträge nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der auf die Sachrüge hin veranlassten materiell-rechtlichen Überprüfung die schriftlichen Urteilsgründe sind, nicht aber der Akteninhalt und insbesondere nicht in der Hauptverhandlung gestellte Anträge der Verfahrensbeteiligten und deren Bescheidung durch das erkennende Gericht (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2012 - 2 StR 640/11, NStZ-RR 2012, 216, 217; vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 258; Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 27, § 352 Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 337 Rn. 22 f.). Im Übrigen sind die beiden Anträge Bestandteil einer vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrüge gewesen; in die revisionsrechtliche Prüfung dieser Verfahrensrüge sind sie vom Senat einbezogen worden.
| Berg | Erbguth | Voigt | |||
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