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BGH·3 StR 61/23·18.04.2023

Revision führt zur Aufhebung der Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt bei BtM-Einfuhr

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtBeweiswürdigung/StrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt; die Revision hatte in Teil Erfolg. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als Art, Menge und Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels nicht ausreichend durch konkrete Beweismittel belegt waren. Die übrigen Feststellungen bleiben nach §353 Abs.2 StPO bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision in Teil stattgegeben: Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Feststellungen erhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Einfuhr oder Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge müssen Art, Menge und Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels durch konkrete Beweismittel tragfähig festgestellt werden.

2

Detaillierte Gewichts- und Wirkstoffangaben dürfen nicht ohne nachvollziehbare Begründung des Tatgerichts einer Verurteilung zugrunde gelegt werden und können nicht allein aus einem Geständnis entnommen werden, das solche Angaben nicht enthält.

3

Sind für einzelne Feststellungen die Beweismittelgrundlagen nicht dargetan, sind diese Feststellungen aufzuheben; unbetroffene Feststellungen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.

4

Ergeht eine Aufhebung von Feststellungen, die auch Grundlage für Einziehungsentscheidungen sind, hat das nachfolgende Tatgericht die Voraussetzungen der Einziehung im Umfang der aufgehobenen Feststellungen neu zu prüfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 28. November 2022, Az: 21 KLs 28/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. November 2022 aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme der Art, Menge und Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels betreffenden; diese werden aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der geständige Angeklagte transportierte Betäubungsmittel ihm unbekannter Menge bzw. Qualität in einem Pkw als Kurier aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Konkret handelte es sich nach den bisherigen Feststellungen um 6.983,5 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 6.546,1 g Kokainhydrochlorid.

3

2. Die Verurteilung des Angeklagten vermag sachlichrechtlicher Prüfung bereits deshalb nicht standzuhalten, weil gänzlich unbelegt bleibt, anhand welcher Beweismittel die Strafkammer sich die Überzeugung von Art, Menge und Wirkstoffgehalt des eingeführten Betäubungsmittels verschafft hat. Dass derart genaue Gewichts- und Wirkstoffangaben nicht dem Geständnis des Angeklagten entnommen worden sein können, liegt bereits für sich genommen auf der Hand. Hinzu kommt, dass der Angeklagte beim Verstecken des Rauschgifts in dem Fahrzeug nicht zugegen und ihm das professionell konstruierte Versteck nicht bekannt war. Auch andere diesbezügliche Erkenntnisquellen werden nicht benannt.

4

3. Die Feststellungen sind mit Ausnahme der Art, Menge und Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels betreffenden von dem aufgezeigten Beweiswürdigungsfehler unberührt und können deshalb insoweit aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

5

4. Bezüglich der von der Aufhebung des Urteils in gleicher Weise erfassten Einziehungsentscheidungen wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen genauer als bisher geschehen in den Blick zu nehmen. Insoweit wird auf die in der Zuschrift des Generalbundesanwalts enthaltenen Ausführungen Bezug genommen.

SchäferErbguthVoigt
PaulKreicker