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BGH·3 StR 607/24·02.04.2025

Teilaufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen bei Bandendiebstahl; Rückverweisung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rügte das Urteil des LG Duisburg, das sie wegen schweren Bandendiebstahls und Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilte und Einziehung anordnete. Der BGH hob Teile des Urteils auf, weil die Angeklagte an einzelnen Taten nach den Feststellungen nicht beteiligt war und für andere mitverurteilte Taten keine Einzelstrafen festgesetzt wurden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über Einzel- und Gesamtstrafen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben: Teile des Urteils (Einzel- und Gesamtstrafen) aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, die übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einzelstrafen sind aufzuheben, soweit sich aus den Feststellungen ergibt, dass die verurteilte Person an den jeweiligen Taten nicht beteiligt war.

2

Hat das Gericht Taten festgestellt, an denen die Angeklagte beteiligt war, ohne hierfür Einzelstrafen festzusetzen, hat das neue Tatgericht im Wiederverfahren diese Einzelstrafen zuzuweisen.

3

Der Ausspruch einer Gesamtstrafe setzt eine tragfähige Grundlage in den zugewiesenen Einzelstrafen voraus; entfallen oder fehlen diese Grundlagen, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Die Revision kann hinsichtlich beanstandeter Verfahrens- oder Feststellungsfehler teil- stattgegeben und im Übrigen verworfen werden; die Aufhebung erstreckt sich nur auf die konkret beanstandeten Aussprüche.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 26. August 2024, Az: 33 KLs 9/24

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. August 2024, soweit es sie betrifft, aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3. a), II. 3. b) und II. 4. a) der Urteilsgründe,

b) soweit hinsichtlich der Fälle II. 1. a) und II. 1 b) der Urteilsgründe Einzelstrafen nicht festgesetzt worden sind,

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.388 € als Gesamtschuldnerin angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Landgericht hat für die Taten II. 3. a), II. 3. b) und II. 4. a) der Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, sechs Monaten sowie drei Monaten verhängt. Diese unterliegen der Aufhebung, weil die Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen an den genannten Taten nicht beteiligt war.

3

Demgegenüber hat die Strafkammer hinsichtlich der abgeurteilten Taten II. 1. a) und II. 1. b) der Urteilsgründe an denen die Angeklagte mitwirkte, keine Einzelstrafen festgesetzt. Für diese Taten wird das neue Tatgericht deshalb Einzelstrafen zuzumessen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2014 – 2 StR 146/14, juris Rn. 3; vom 18. November 2014 – 4 StR 265/14, juris Rn. 2).

4

Dies entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei deren Bemessung von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist.

SchäferAnstötzMunk
HohoffKreicker