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BGH·3 StR 599/25·18.03.2026

Revision gegen Unterbringungsanordnung (§63 StGB) teilweise erfolgreich – Zurückverweisung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregelrecht/Unterbringung nach §63 StGBTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen (möglicher) Schuldunfähigkeit freigesprochen und nach §63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der BGH hebt die Unterbringungsentscheidung und die Feststellungen zur Schuldfähigkeit auf, lässt aber die übrigen Tatfeststellungen bestehen. Das Landgericht habe die Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet und insbesondere das straffreie Intervall und frühere Behandlungen nicht gewürdigt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision in Teilaspekten stattgegeben: Unterbringungsentscheidung und Schuldfähigkeitsfeststellungen aufgehoben, übrige Tatfeststellungen bestätigt; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass zweifelsfrei festgestellt ist, dass die Tat auf Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuld beruht und mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftige erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

2

Die Gefährlichkeitsprognose muss eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Anlasstaten enthalten und konkret darlegen, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt die Gefährdung ist.

3

Ein längeres straffreies Intervall nach den Anlasstaten ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten und ist bei der Prognose zu berücksichtigen.

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Rechtsfehler in der Unterbringungsentscheidung betreffen nicht notwendigerweise die Feststellungen zu den Taten; Feststellungen zur Schuldfähigkeit sind jedoch aufzuheben, wenn sie für die Entscheidung nach §63 StGB maßgeblich sind und neu zu würdigen sind.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 63 StGB§ 126a StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 2. September 2025, Az: 11 KLs 3/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. September 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den gegenständlichen Taten – mit Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit – aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Anklagevorwürfen wegen (nicht ausschließbarer) Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

2

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte leidet unter einer paranoiden Schizophrenie und nahm seit spätestens Frühjahr 2023 keine Medikamente mehr ein, so dass es spätestens im Mai 2023 zu einer akuten psychotischen Dekompensation kam. In der Folge litt er unter Wahnvorstellungen und beging mehrere Straftaten.

4

1. In der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2023 betrat der Angeklagte das Grundstück eines Zeugen und gelangte durch eine unverschlossene Gartentür in die unverschlossene Garage. Er nahm das dort befindliche E-Bike der Ehefrau des Zeugen an sich und entfernte sich damit. Am nächsten Morgen brachte er das E-Bike zurück und stellte es an die Hauswand. Dabei ging er – unzutreffend – davon aus, dass ihm das Ausleihen durch Mieter des Hauses, „mutmaßliche Südamerikaner“, gestattet worden sei. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, war bei der Tat aufgehoben (Tat III. 1. der Urteilsgründe).

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2. Am Nachmittag des 28. Mai 2023 begab sich der alkoholisierte Angeklagte auf das Grundstück einer Zeugin und schlug und trat dort gegen die Haustür. Die Zeugin erkundigte sich nach seinem Begehr. Der Angeklagte rief einen Namen und fragte, ob dieser dort wohne. Die Zeugin verneinte dies und forderte den Angeklagten auf, das Grundstück zu verlassen. Dem kam er nicht nach, sondern trat und schlug weiter gegen die Tür. Die Zeugin begab sich sodann über den Hinterausgang nach draußen und forderte den Angeklagten erneut auf, zu gehen. Er begann, sie zu beschimpfen und sagte: „Ich drehe Dir den Hals um“; sodann hob er drohend die Hand und fügte an: „Wir gehen jetzt in die Garage“. Die Zeugin nahm die Drohung ernst und verspürte erhebliche Angst. Sie verließ das Grundstück, um bei ihren Nachbarn Schutz zu suchen, wobei der Angeklagte die Zeugin verfolgte. Es ist nicht auszuschließen, dass bei alledem seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht aufgehoben war; die Fähigkeit, danach zu handeln, war in jedem Fall zumindest erheblich vermindert (Tat III. 2. der Urteilsgründe).

6

3. Aufgrund der Rufe der Zeugin wurden mehrere Nachbarn auf das Geschehen aufmerksam, eilten hinzu und verständigten die Polizei. Zwei Zeugen versuchten sicherzustellen, dass der Angeklagte sich bis zum Eintreffen der Polizei nicht entfernen konnte, und stellten sich jeweils an ein Ende der Straße. Der Angeklagte war damit nicht einverstanden. Er beschimpfte zunächst einen der Zeugen, nahm dessen Brille weg und rempelte ihn mehrmals aggressiv an; der Zeuge ließ den Angeklagten nach wie vor nicht passieren, woraufhin der Angeklagte diesem unvermittelt mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte schlug, ihn aber nur an der Schläfe traf, weil der Zeuge den Schlag durch das Hochreißen seines Armes ablenken konnte. Gleichwohl erlitt der Zeuge nicht unerhebliche Schmerzen. Schließlich wurde der Angeklagte durch Dritte zu Boden gebracht und fixiert, bis die Polizei kam. Es ist nicht auszuschließen, dass bei alledem die Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht aufgehoben war; die Fähigkeit, danach zu handeln, war in jedem Fall zumindest erheblich vermindert (Tat III. 3. der Urteilsgründe).

7

4. Am 19. Juli 2023 begab sich der Angeklagte auf die Terrasse eines Zeugen auf der Rückseite eines Gebäudes und nahm aus dem dort befindlichen Bierkühlschrank vier Flaschen Bier und eine Flasche Eistee, wobei er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, ob der Angeklagte dabei Unrechtseinsicht hatte bzw. in der Lage war, nach der Einsicht zu handeln (Tat III. 4. der Urteilsgründe).

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5. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, da er im Fall 1 schuldunfähig war und in den Fällen 2 bis 4 eine Schuldunfähigkeit nicht hat ausgeschlossen werden können. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

II.

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1. Die Verfahrensrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen Erfolg.

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2. Die Unterbringungsentscheidung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft.

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a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16, StV 2017, 575 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 10; vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306). Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; siehe auch BT-Drucks. 18/7244 S. 23).

12

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Angeklagten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

13

Das Landgericht hat im Anschluss an den Sachverständigen zur Begründung seiner Gefährlichkeitsprognose ausgeführt, beim Angeklagten bestehe mindestens seit 2018 eine chronifizierte schizophrene Erkrankung. Im Verlauf sei es zu keiner wesentlichen Besserung gekommen. Zuletzt habe der Angeklagte im April/Mai 2025 ein „klares psychotisches Verhalten“ gezeigt. Er habe bei der Polizei angezeigt, dass ihn eine andere Person mittels Gedankenkraft und Bestrahlung misshandele. Aufgrund der psychotischen Symptomatik bestehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial, da eine Besserung der Grunderkrankung niemals eintreten werde; insoweit sei allein eine konsequente Dauermedikation möglich. Von Bedeutung sei auch, dass bei dem Angeklagten weder eine Krankheitseinsicht noch derzeit eine Medikamenteneinnahme vorliege.

14

Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat nicht in den Blick genommen und erörtert, dass der Angeklagte die festgestellten Anlasstaten in dem Zeitraum vom 3. Mai 2023 bis zum 19. Juli 2023 beging, danach bis zum landgerichtlichen Urteil vom 2. September 2025, damit über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren, keine Straftaten mehr bekannt wurden. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 – 2 StR 42/19, juris Rn. 14; vom 21. März 2019 – 3 StR 480/18, juris Rn. 8; vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 170/14, NStZ 2015, 387, 388; Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338). Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nicht nach § 126a StPO untergebracht und zuletzt bis zum 13. Oktober 2023 nach Polizeieinsätzen stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden ist.

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3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Taten unter III. der Urteilsgründe sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zur Unterbringung nach § 63 StGB und zur Schuldfähigkeit zu ermöglichen, sind die Feststellungen zur Schuldfähigkeit mit aufzuheben. Mit Blick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hat dies zur Folge, dass der Freispruch des Angeklagten ebenfalls keinen Bestand hat und der Aufhebung unterliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 – 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16, juris Rn. 15).

Berg RinBGH Dr. Hohoff befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben. Anstötz Berg Munk Kurtze