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BGH·3 StR 597/25·17.03.2026

Revision teilweise erfolgreich: Einziehung von Taterträgen auf 2.000 € begrenzt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung (Einziehung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen banden- und einzelner Handlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; das Landgericht ordnete die Einziehung von 6.350 € an. Der BGH änderte die Einziehungsanordnung auf 2.000 €, da nur für diesen Betrag Feststellungen zu den dem Angeklagten zurechenbaren Provisionserlösen vorliegen. Die übrige Revision wurde verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung auf 2.000 € reduziert, sonstige Revision verworfen; Beschwerdeführer trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB setzt voraus, dass die Urteilsfeststellungen den dem Beschuldigten tatsächlich zurechenbaren Wert der Taterträge belegen.

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Die bloße Feststellung einer Mittäterschaft begründet nicht automatisch die Zurechnung von Verfügungsgewalt über die Erlöse anderer Beteiligter; es bedarf gesonderter Feststellungen zur tatsächlichen (Mit-)Verfügungsgewalt.

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Tragen die richterlichen Feststellungen die angeordnete Einziehung in tatsächlicher Höhe nicht, kann das Revisionsgericht die Einziehungsanordnung nach § 354 Abs. 1 StPO ändern bzw. entsprechend korrigieren.

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Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann das Gericht gemäß § 473 Abs. 4 StPO den Revisionsführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belasten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 11. August 2025, Az: 3 KLs 51 Js 650/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. August 2025 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.350 € angeordnet. Zudem hat es eine Anrechnungsentscheidung für in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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2. Lediglich der Ausspruch über die Einziehung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht vollumfänglich stand.

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Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 6.350 € gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB begegnet indes rechtlichen Bedenken, soweit sie über 2.000 € hinausgeht. Der Angeklagte hat für die Taten 1, 2 und 4-6 Provisionen i.H.v. insgesamt 1.650 € (UA S. 15) sowie für die Taten 3 und 7 Provisionen i.H.v. 350 € (UA S. 6, 12, 15) erhalten. Damit wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. insgesamt 2.000 € von den Feststellungen getragen. Für die darüber hinaus angeordnete Einziehungsentscheidung stellt das Landgericht rechtsfehlerhaft allein auf die von der Bande aus den Lieferungen der Fälle 3 und 7 insgesamt erzielten Erlöse ab (UA S. 15). Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt an diesen Erlösen hatte. Hierfür genügt die Feststellung, dass ein Angeklagter mittäterschaftlich mit anderen handelte, nicht (BGH, Beschluss vom 7. April 2021 - 6 StR 61/21).

Der Senat wird ausschließen können, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung des Werts von Taterträgen in voller Höhe rechtfertigen, so dass die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigiert werden kann.“

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Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und ändert analog § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Berg RinBGH Dr. Hohoff befindetsich im Urlaub und ist gehindertzu unterschreiben. Anstötz Berg Kreicker Kurtze