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BGH·3 StR 589/25·03.02.2026

Nebenklägerrevisionen: Unzulässigkeit der Begehung von Unterbringung nach § 63 StGB

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln der Besserung und SicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Mordes zu 8 Jahren und 6 Monaten und lehnte eine Unterbringung nach § 63 StGB ab. Die Nebenkläger reichten Revisionen ein, mit dem Ziel der Anordnung der Unterbringung neben der Freiheitsstrafe. Der BGH verwirft die Revisionen als unzulässig: Nebenkläger dürfen nach § 400 Abs.1 StPO nicht die Verhängung einer zusätzlichen Rechtsfolge neben einer Verurteilung erstreben, und Verfahrensrügen können den Umfang der Nebenklage nicht erweitern.

Ausgang: Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil als unzulässig verworfen (Begehung einer zusätzlichen Rechtsfolge neben Freiheitsstrafe nicht zulässig)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, gegenüber einem verurteilten Angeklagten eine weitere Rechtsfolge (z. B. Unterbringung nach § 63 StGB) neben der Freiheitsstrafe zu erreichen.

2

Verfahrensrügen des Nebenklägers sind in ihrem Zulässigkeitsumfang auf den Bereich der zulässigen Nebenklage beschränkt; mittels Verfahrensrügen kann die Unzulässigkeit nach § 400 StPO nicht umgangen werden.

3

Zur Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers bedarf es eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines nebenklagefähigen Delikts verfolgt wird.

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Die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung kann nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn das Rechtsmittel nicht auf die Verhängung einer zusätzlichen Rechtsfolge neben einer Verurteilung abzielt, sondern etwa auf die Anordnung der Unterbringung trotz Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit.

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 400 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 16. Dezember 2024, Az: 36 Ks 6/24, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Dezember 2024 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat es verneint. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Diese sind unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Ist der Angeklagte wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers grundsätzlich eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – 3 StR 214/20, BeckRS 2021, 4452; vom 7. April 2020 – 4 StR 503/19 und vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem der Angeklagte wegen Mordes zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau […] zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde und die Nebenkläger mit ihren Revisionen eine Unterbringung gemäß § 63 StGB neben der verhängten Freiheitsstrafe begehren. Eine Revision eines Nebenklägers, die die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – neben einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe – anstrebt, verfolgt das – unzulässige – Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – 3 StR 214/20, BeckRS 2021, 4452; […] vom 13. Oktober 2006 – 2 StR 362/06, NStZ 2007, 166). Die Nichtanordnung einer Maßregel kann lediglich dann gerügt werden, wenn nicht eine andere Rechtsfolge, sondern die trotz Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit mögliche, aber ausdrücklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung Ziel des Rechtsmittels ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 5 StR 161/10, BeckRS 2010, 13970). So liegt der vorliegende Fall indes nicht.

Auch die erhobene Verfahrensrüge vermag der Revision nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Denn die Feststellung etwaiger Verfahrensfehler kann nur im Umfang der zulässigen Nebenklage erfolgen, da § 400 StPO anderenfalls durch die Erhebung von Verfahrensrügen umgangen werden könnte.“

2

Dem schließt sich der Senat an (zur Unbehelflichkeit der Verfahrensrüge vgl. ergänzend BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 214/20, juris Rn. 1 f.).

Schäfer Hohoff Anstötz Ri'inBGH Munk befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben. Voigt Schäfer