Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts: Revision der Nebenklägerin mit dem Ziel einer Verurteilung wegen "Vergewaltigung" statt wegen "sexueller Nötigung"
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin begehrt in der Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen (versuchter) Vergewaltigung statt wegen versuchter sexueller Nötigung. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da ein Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 StPO nicht die Änderung der Rechtsfolge mit dem Ziel einer anderen Strafzumessung anstreben kann. Der Senat betont, dass die Regelbeispiele in § 177 StGB als Strafzumessungsregeln und nicht als eigenständige Schuldtatbestände zu behandeln sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Revision der Nebenklägerin, die eine Verurteilung wegen Vergewaltigung statt sexueller Nötigung anstrebte, als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sie lediglich die Auferlegung einer anderen oder höheren Rechtsfolge bzw. Strafzumessung anstrebt; § 400 Abs. 1 StPO schließt ein solches Ziel aus.
Regelbeispiele in § 177 StGB (z. B. ‚Vergewaltigung‘) sind als Strafzumessungsregeln bzw. Besonderheiten der Urteilsformel zu verstehen und begründen keinen eigenständigen Schuldspruch.
Die Differenzierung zwischen sexueller Nötigung und dem in § 177 geregelten Regelbeispiel ist regelmäßig eine Frage der Fassung der Urteilsformel nach § 260 Abs. 4 StPO und nicht des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; wird die Revision verworfen und die Gegenrevision ebenfalls erfolglos, trägt die unterliegende Partei die Kosten, eine Kostenerstattung an die Gegenpartei entfällt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 27. Juli 2017, Az: 110 KLs 14/17
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Juli 2017 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Zahlung von 4.088,88 € an die Nebenklägerin verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Mit ihrer Revision erstrebt die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. So liegt der Fall jedoch hier, denn die Nebenklägerin begehrt nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - hinsichtlich der Mindeststrafe höheren - Strafzumessungsvorschrift, denn auch nach der Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBI. I 2460 ff.) handelt es sich bei § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB - nicht anders als bei § 177 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB aF - um eine Strafzumessungsregel (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 177 Rn. 129). Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das hier in Betracht kommende Regelbeispiel eine eigene Bezeichnung ("Vergewaltigung" statt "sexuelle Nötigung") hat. Im Verhältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um eine Frage der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, in der ausnahmsweise die Begehung eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der (versuchten) sexuellen Nötigung zum Ausdruck kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 400 Rn. 3a)."
Dem stimmt der Senat zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a).
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