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BGH·3 StR 585/14·22.01.2015

Vergewaltigung: Bezeichnung der Vergewaltigung als schwer im Urteilstenor

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Mönchengladbach ein, das ihn wegen mehrfacher Sexualdelikte verurteilte. Streitpunkt war die rechtliche Bezeichnung der Taten und der Gesamtstrafenausspruch. Der BGH berichtigte den Schuldspruch zugunsten der Bezeichnung als 'Vergewaltigung', verwies die Qualifikation als 'schwere Vergewaltigung' zurück und hob den Gesamtstrafenausspruch auf. Die Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten verwies er in das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch berichtigt (Bezeichnung als Vergewaltigung bestätigt, 'schwere Vergewaltigung' ausgeschlossen) und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben/ins Beschlussverfahren verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllen die Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB die gesetzlichen Voraussetzungen, ist die Tat in der Urteilsformel als "Vergewaltigung" zu bezeichnen.

2

Die Bezeichnung "schwere Vergewaltigung" setzt die Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 StGB voraus und ist nicht anzuwenden, wenn diese Qualifikationsmerkmale nicht festgestellt sind.

3

Bei Fehlern im Gesamtstrafenausspruch kann die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Neufestsetzung dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO).

4

Der Schuldspruch in der Urteilsformel ist ggf. zu berichtigen, um die rechtliche Bewertung der Tat (Bezeichnung in der Tenorformel) korrekt wiederzugeben.

Relevante Normen
§ 260 Abs 4 StPO§ 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB§ 177 Abs 3 StGB§ 460, 462 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 8. August 2014, Az: 21 KLs 40/12

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. August 2014

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Vergewaltigung sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung schuldig ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit "schwerer" Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. September 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen "schwerer" Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung hat es gegen ihn eine weitere Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch ist wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu berichtigen.

3

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei beiden Taten auch die Merkmale des § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als verwirklicht angesehen. Diese veranlassen eine rechtliche Kennzeichnung der Tat in der Urteilsformel als "Vergewaltigung" (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NJW 1998, 2987, 2988). Die Bezeichnung "schwere Vergewaltigung" bleibt demgegenüber der hier nicht gegebenen Qualifikation der Tat nach § 177 Abs. 3 StGB vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - 3 StR 51/03, StraFo 2003, 281, 282).

4

2. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand.

5

Wie im Urteil darlegt, hat das Landgericht bei der Urteilsverkündung von einer Einbeziehung beider der für die abgeurteilten Taten verhängten (Einzel-)Strafen in eine Gesamtstrafe deshalb abgesehen, weil es einer zwischen den Taten liegenden, indes bereits erledigten Verurteilung des Angeklagten versehentlich Zäsurwirkung beigemessen hatte.

6

Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO). Diesem Verfahren bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels vorbehalten.

BeckerSchäferSpaniol
HubertMayer