Revision gegen LG-Urteil zu EncroChat-Beweismitteln als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Verwertung von EncroChat-Daten in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unvollständig ist und damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung verhindert. In der Sache bestätigt der Senat die ständige Rechtsprechung, dass die Verwertung der EncroChat-Daten kein generelles Beweisverwertungsverbot begründet. Eine Vorlage an den EuGH erachtete der Senat als nicht notwendig, da einschlägige Fragen bereits entschieden sind.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Duisburg als unbegründet verworfen; Kostenauferlegung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsbegründung ist unzulässig, wenn sie nicht den vollständigen, revisionsgerichtlich prüfbaren Vortrag der rügebegründenden Tatsachen enthält (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen rechtsfehlerhaften Nachteil für den Revisionführer ergibt.
Die Verwertung von EncroChat-Daten begründet nicht generell ein Beweisverwertungsverbot; die Verwertbarkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH/EuGH zu bejahen, sofern keine speziellen rechtsstaatlichen Verbotsgründe vorliegen.
Eine Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn der EuGH die maßgeblichen unionsrechtlichen Auslegungsfragen bereits entschieden hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 21. Mai 2024, Az: 80 KLs 8/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020, sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23, juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.
Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 88/22, juris; vom 6. April 2022 – 6 StR 55/22, juris; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom 5. Juni 2025 – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.
2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.
3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).
Schäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Munk