Revision gegen LG-Urteil wegen Videovernehmung desopfers verworfen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Osnabrück als unbegründet. Die Rüge einer Verletzung der §§ 255a, 250 S. 2 StPO wegen unterbliebener Kenntnis von einer richterlichen Videovernehmung genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht. Der Vortrag ist widersprüchlich und es fehlt an substantiiertem Vortrag, dass der Beschluss des Ermittlungsrichters dem Angeklagten nicht übersandt wurde. Kostenentscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Osnabrück als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge unzulässig bzw. nicht substantiiert
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn der vorgebrachte Sachverhalt widersprüchlich oder nicht hinreichend substantiiert ist.
Bei Rügen wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit richterlicher Videovernehmung muss der Beschwerdeführer darlegen, dass ihm die maßgebliche Anordnung/Terminsmitteilung nicht übersandt worden ist oder er keine Kenntnis vom Termin hatte.
Trifft die Vorinstanz in ihrem Anordnungsbeschluss die Annahme, der Angeklagte habe Kenntnis vom Vernehmungstermin und Gelegenheit zur Mitwirkung gehabt, obliegt es dem Beschwerdeführer, dem entgegenstehende Tatsachen substantiiert vorzutragen.
Die bloße Behauptung, eine Bild-Ton-Aufzeichnung sei nicht in Augenschein genommen worden, ersetzt keine konkrete Darlegung, inwiefern hierdurch eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung eingetreten ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 22. Mai 2024, Az: 18 KLs 15/23
nachgehend BGH, 10. Juli 2025, Az: 3 StR 575/24, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, mit der die Revision die Verletzung der §§ 255a, 250 Satz 2 StPO geltend gemacht hat, da der Angeklagte die an ihn formlos übersandte Terminsmitteilung des Ermittlungsrichters nicht erhalten und daher keine Gelegenheit gehabt habe, am richterlichen Vernehmungstermin der Geschädigten im Ermittlungsverfahren teilzunehmen sowie sein Konfrontationsrecht auszuüben, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die vorgebrachte Verfahrensbeanstandung erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil der Vortrag widersprüchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326 Rn. 37; Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; MüKoStPO/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 105, jeweils mwN). Der Verteidiger, der auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war, hat in seiner Revisionsbegründungsschrift einerseits vorgetragen, es „stehe nicht fest“, dass die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durch Beweisbeschluss der Strafkammer angeordnete vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung „überhaupt in Augenschein genommen wurde“. Anderseits hat er im Gegensatz hierzu geltend gemacht, die Geschädigte sei nicht vernommen und stattdessen sei die Aufzeichnung ihrer richterlichen Videovernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Zulässigkeit der vorgebrachten Verfahrensbeanstandung steht darüber hinaus entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass der Beschluss des Ermittlungsrichters über die Anordnung der richterlichen Videovernehmung der Geschädigten und deren zeitgleiche Aufzeichnung auf Bild-Ton-Träger ausweislich der richterlichen Verfügung an den Angeklagten übersandt worden ist. Ob dieser den vorgenannten Beschluss erhalten und damit auf diese Weise von der Vernehmung der Geschädigten erfahren hat, hat die Revision gleichfalls nicht mitgeteilt. Eines solchen Vortrags hätte es jedenfalls vor dem Hintergrund bedurft, dass die Strafkammer in ihrem Beschluss über die Anordnung der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung der Geschädigten davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte Kenntnis vom Vernehmungstermin und Gelegenheit zur Mitwirkung an der Vernehmung hatte.
Schäfer Anstötz Kreicker
Voigt Munk