Revision teilweise erfolgreich: Einziehung als gesamtschuldnerische Haftung ergänzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt; die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.000 € wurde angeordnet. Der BGH ändert die Einziehungsanordnung dahingehend, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, weil eine Mitbeteiligte faktische Verfügungsgewalt hatte. Die ansonsten gerichtete Revision wird verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehungsanordnung um gesamtschuldnerische Haftung ergänzt; der Rest der Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB ist zulässig, wenn der Verurteilte aus der Tat ersatzfähige Vermögensvorteile erlangt hat.
Hat neben dem Einziehungsadressaten eine weitere tatbeteiligte Person faktische Verfügungsgewalt über die Beute, ist die Einziehungsentscheidung so zu treffen, dass die Beteiligten gesamtschuldnerisch haften.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO von Amts wegen die Urteilsformel ergänzen, um eine inhaltlich gebotene Klarstellung der Entscheidung herbeizuführen.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann dem erfolglosen Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 27. August 2025, Az: 12 KLs 12/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. August 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.000 € gegen ihn angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte als „Abholer“ einer Bande tätig, die sich zur gewerbsmäßigen Begehung von Betrugstaten nach dem Modus Operandi „Schockanrufe“ zum Nachteil vorwiegend älterer Personen zusammengeschlossen hatte. Der Angeklagte holte am 30. Januar 2025 entsprechend den Anweisungen der unbekannt gebliebenen Hinterleute 25.000 € Bargeld von einer Geschädigten ab und verbrachte es auftragsgemäß zu einer gesondert Verfolgten, von der er 1.000 € der Beute als Entlohnung erhielt. Die Strafkammer hat dies als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 1 und 5 StGB gewertet.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Auch die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.000 € gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist weitgehend ohne einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Allerdings ist der Ausspruch über die Einziehung um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen. Der Angeklagte übergab die vollständige Tatbeute von 25.000 € abredegemäß an die gesondert Verfolgte, die das Geld gegebenenfalls an unbekannte Hinterleute weiterleitete. Da somit zumindest eine weitere Tatbeteiligte ebenfalls faktische Verfügungsgewalt an der Beute hatte, haftet der Angeklagte jedenfalls mit ihr als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom 12. Mai 2020 – 3 StR 82/20, juris Rn. 12; vom 20. März 2019 – 3 StR 452/18, juris Rn. 4).
Die erforderliche Ergänzung der gesamtschuldnerischen Haftung nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 – 3 StR 218/25, juris Rn. 12; vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2).
4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindert zuunterschreiben. Berg Erbguth Berg RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Munk