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BGH·3 StR 571/25·04.02.2026

Revision verworfen: Keine Rechtsfehler bei Behandlung von Beweisantrag (§244 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Koblenz; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO). Beanstandet wurde, das Landgericht habe ein Beweisantrag nicht vollständig erfasst. Der Senat hält dies für unbegründet: Die Kammer hat den Antrag insgesamt behandelt, ihre Auslegung ist möglich und eine Konkretisierung in der Hauptverhandlung möglich gewesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Verfahrensbeanstandung, wonach ein Beweisantrag nicht vollständig erfasst worden sei, ist unbegründet, sofern das Gericht den Inhalt des Antrags insgesamt berücksichtigt und seine Auslegung sachlich möglich ist.

3

Die Abgrenzung, welche Tatsachen als Beweistatsachen und welches die letztlich zu prüfenden Beweisziele sind, obliegt dem Tatgericht und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar.

4

Wenn aus dem Antrag ein anderes Verständnis (z. B. Veranlassung einer zusätzlichen Sachverständigenvernehmung) hervorgehen sollte, bestand in der Hauptverhandlung die Möglichkeit zur Klarstellung oder Modifikation des Antrags; das unterlässt die Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung nicht ipso facto.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 23. Juli 2025, Az: 10 KLs 2090 Js 17983/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe ein Beweisbegehren nicht vollständig erfasst und daher rechtsfehlerhaft beschieden (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 StPO), ist jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat sich mit dem Inhalt des Antrags insgesamt auseinandergesetzt. Ihre sich dabei aus dem ablehnenden Beschluss ergebende Auslegung, Beweistatsache sei allein die - als bereits erwiesen erachtete - fehlende Speicherung von Kameraaktivitäten, die erstrebte Schlussfolgerung auf eine Aufnahme nicht mittels des in Rede stehenden Mobiltelefons sei letztlich vom Tatgericht zu beurteilendes Beweisziel, ist möglich. Soweit dem Antrag ein anderes Verständnis zugrunde gelegen haben und damit die Vernehmung eines Sachverständigen zu weiteren Beweistatsachen begehrt worden sein sollte, hätte in der Hauptverhandlung Gelegenheit zu entsprechender Klarstellung oder Modifizierung des Antrags bestanden (vgl. zu einem „formalisierten Dialog“ BGH, Beschlüsse vom 3. September 1997 - 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 215; vom 19. Dezember 2018 - 3 StR 516/18, NStZ 2019, 547 Rn. 7; Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284 Rn. 17).

Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt