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BGH·3 StR 569/25·20.01.2026

BGH: Schuldspruchänderung wegen gleichartiger Tateinheit bei Kommissionskäufen von Betäubungsmitteln

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtKonkurrenzrecht/StrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Koblenz wegen mehrfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH änderte den Schuldspruch: in vier Fällen liegt gleichartige Tateinheit vor, wodurch zwei Einzelstrafen entfallen. Die Gesamtstrafe bleibt bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision teilerfolgreich: Schuldspruch in mehreren Fällen zu Tateinheit geändert und zwei Einzelstrafen aufgehoben; insoweit stattgegeben, im Übrigen verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei auf gewinnbringenden Weiterverkauf gerichteten Kommissionskäufen von Betäubungsmitteln, bei denen die Bezahlung erst anlässlich eines erneuten Erwerbs erfolgt und sich Ausführungshandlungen überschneiden, liegt gleichartige Tateinheit i.S.v. § 52 Abs. 1 StGB vor.

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Das Revisionsgericht darf im Rahmen der umfassenden materiellrechtlichen Nachprüfung den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn sich aus der Sachprüfung eine berichtigungsbedürftige rechtliche Würdigung ergibt.

3

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der geständige Angeklagte sich durch eine wirksamere Verteidigung nicht einen günstigeren Ausgang verschaffen konnte.

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Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Revisionsgericht die Kosten des Rechtsmittels dem Revisionsführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO auferlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG§ 52 Abs. 1 StGB§ 53 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 19. August 2025, Az: 2 KLs 2090 Js 43405/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. August 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis sowie des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. und 4. der Urteilsgründe; diese entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 51.969,62 € als Gesamtschuldner angeordnet. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; ansonsten hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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a) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des rechtsfehlerfrei festgestellten Geschehens in den Fällen II. 1. bis II. 4. der Urteilsgründe als vier tatmehrheitliche Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, §§ 52, 53 StGB, begegnet im Hinblick auf die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen II. 1. und II. 2. sowie II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierbei ist zu beachten, dass der Angeklagte von seinem Lieferanten zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs insbesondere größere Mengen Kokain auf Kommission erwarb und die (teilweise) Bezahlung des (Rest-)Kaufpreises erst anlässlich des erneuten Erwerbs entrichtete. Daraus folgt, dass in den vorgenannten Fällen, in denen sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen der jeweiligen Ankäufe überschneiden, jeweils gleichartige Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB besteht (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 13 ff. mwN; vom 14. Mai 2019 – 3 StR 65/19, juris Rn. 9; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 488 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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b) Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall II. 2. und II. 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.

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c) Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von sieben Jahren sowie die weiteren verbleibenden vier Einzelstrafen von zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren und neun Monaten ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die zwei weggefallenen Strafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

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3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Hohoff Anstötz Ri'inBGH Munk befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben. Voigt Schäfer