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BGH·3 StR 566/25·21.01.2026

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen sexuellen Übergriffs in Fall II.1 geändert

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des LG Osnabrück Revision eingelegt. Der BGH änderte im Fall II.1 den Schuldspruch dahin, dass die Tat als sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit sexuellem Übergriff (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu bewerten ist. Die Änderung erfolgte nach § 354 Abs. 1 StPO unter Anwendung der milderen Vorschrift nach § 2 Abs. 3 StGB; der Strafausspruch blieb hiervon unberührt. Die weitergehende Revision wurde verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit teilweise stattgegeben: Schuldspruch in Fall II.1 geändert, sonstige Rügen verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers (Kostenlast beim Beschwerdeführer).

Abstrakte Rechtssätze

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Ist nach Änderung der strafrechtlichen Vorschrift eine mildere Regelung einschlägig, ist nach § 2 Abs. 3 StGB die mildere Vorschrift auch auf bereits begangene Taten anzuwenden.

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Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig, soweit dadurch Verteidigungsrechte nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich der Angeklagte wirksamer gegen die andere Würdigung hätte verteidigen können.

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§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich gegen die geänderte rechtliche Bewertung nicht wirksamer verteidigen konnte.

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Ändert sich der Schuldspruch, so bleibt der Strafausspruch unberührt, sofern sich aus der geänderten rechtlichen Qualifikation kein für die Strafzumessung erheblich anderes Ergebnis ergibt oder das Gericht hinreichend ausschließen kann, dass bei zutreffender Würdigung eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

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Bei geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht den Revisionsführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 176 Abs. 1 StGB aF in Tateinheit mit § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF und § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF§ 2 Abs. 3 StGB§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 2. Juni 2025, Az: 18 KLs 7/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juni 2025 im Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit sexuellem Übergriff schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexueller Nötigung und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält der hierzu ergangene Schuldspruch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Zu diesem Fall hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte im November 2016 an der zunächst schlafenden, sodann aufgewachten zehnjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin, der Nebenklägerin, sexuelle Handlungen vornahm. Zur rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens durch die Strafkammer hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Das Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass diese Tat nach dem zur Tatzeit geltenden Recht als sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB aF in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF und sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF strafbar war (UA S. 17), wobei es sich bei dem im Urteil mehrfach zitierten § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (UA S. 3, 17, 18) um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. ...

Allerdings ist – und dies hat die Strafkammer verkannt – auf die Tat im Fall II. 1. der Urteilsgründe gemäß § 2 Abs. 3 StGB die gegenüber dem tateinheitlich angenommenen § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsah, [...] nach derzeit geltendem Recht mildere Strafvorschrift des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33, 34). Danach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer zur Vornahme einer sexuellen Handlung an einer anderen Person ausnutzt, dass diese nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Die absolute Unfähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung kann darauf beruhen, dass das Opfer schläft (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 – 2 StR 298/24 Rn. 10 mwN). ...“

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Dem schließt sich der Senat an (vgl. außerdem BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 3 StR 524/16, NStZ-RR 2017, 242).

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2. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe ist daher analog § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. § 265 StPO hindert dies nicht, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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3. Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit dargelegt:

„Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafrahmenwahl nicht aus. Für die Tat zu II. 1. der Urteilsgründe hat das Landgericht die Strafe rechtsfehlerfrei dem in § 176 Abs. 1 StGB aF angeordneten (UA S. 18) und gemäß § 46a Nr. 1 i.V. mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen (UA S. 20) entnommen, der auch in Folge der beantragten Schuldspruchänderung anzuwenden ist. Soweit das Landgericht in der konkreten Strafzumessung für Fall II. 1. strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte tateinheitlich drei Straftatbestände verwirklicht hat (UA S. 21), ist dies weiterhin zutreffend. Die fehlerhafte Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB wirkt sich insoweit nicht aus. Der Senat wird im Übrigen ausschließen können, dass das Gericht bei zutreffendem Schuldspruch eine niedrigere Einzelstrafe oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.“

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Auch dem ist zuzustimmen.

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4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Erbguth Berg Voigt Munk